Bewerbungsverfahren Beteiligung der SBV (Allgemeines)

David ⌂, NRW, Tuesday, 14.10.2025, 11:51 (vor 95 Tagen)

Liebe Mitstreiterinnen, liebe Mitstreiter.

Heute habe ich einmal etwas ganz unerwartetes Neues in Sachen Bewerbungsverfahren.

Welche Verpflichtungen gibt es seitens des AG gegenüber der SBV, wenn neben deutschsprachigen Bewerbungen auch eine fremdsprachige, in diesem Falle eine englischsprachige Bewerbung, eingeht?
Dabei sei anzunehmen, daß die SBV über gute, alte Schulenglischkenntnisse verfügt. Nicht mehr. Und somit die Bewerbung nicht gleichberechtigt, gegenüber den anderen Bewerbungen, in ihrer Konkurrenzfähigkeit angemessen deuten kann :-)

VG
David

Bewerbungsverfahren Beteiligung der SBV

WoBi, Tuesday, 14.10.2025, 15:46 (vor 95 Tagen) @ David

Hallo David,

der Arbeitgeber hat nach § 164 Abs. 1 SGB IX die SBV über den Bewerbungseingang nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten.
Dies dürfte vorliegend geschehen sein.

Hinsichtlich des Inhaltes, wenn es sich nicht um eine fremdsprachenspezifische Ausschreibung mit fachspezifischen Spezialbegriffe handelt, kann man sich mit Übersetzer oder KI(AI)-Anwendungen weiterhelfen. Die umfassende Verpflichtung zur Unterrichtung geht m.E. nicht so weit, dass der Arbeitgeber die Unterlagen im Vorfeld übersetzen lassen muss. Hier würde zusätzlich eine Übersetzung zu einer zeitlichen Verzögerung führen.
Die Interessensvertretungen haben keinen diesbezüglichen Anspruch auf Fremdsprachenweiterbildungen z.B. in Malta, um dort ihre Englischkenntnisse zu verbessern. Außer die Firma bietet z.B. für Führungskräfte derartige Sprachkurse an.;-)

Wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklich Fremdsprachenkenntnisse z.B. in Spanisch auf Muttersprachniveau abverlangt werden, kann nichts eingewendet werden, wenn eine Bewerbung in dieser Sprache vorgelegt wird. Es gilt nun mal die EU-Regelungen zur Freizügigkeit. Die Freizügigkeit bedeutet, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einreisen kann, um sich dort aufzuhalten. Freizügigkeit im Binnenmarkt bedeutet auch, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also unselbständig oder selbständig, dauerhaft oder vorübergehend tätig zu sein. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert.
Durch den Brexit kann bei Englisch diese Regelung nicht mehr greifen, aber Englisch ist nun mal "international" weit verbreitet und Irland ist in der EU.

Werden in der Stellenausschreibung dagegen deutsche Sprachkenntnisse z.B. auf C1-Niveau zwingend verlangt, dürfte der Nachweis ohne Beilage von Zertifikaten mit einem englischen Anschreiben / einer englischen Bewerbung nicht gelingen.
(Wobei meiner Meinung nach, kaum Schüler der unteren Bildungsabschlüsse ein C1/C2-Niveau während der Schulzeit in den letzten Jahren erlangen konnten.)

Eine Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch von Bewerber mit (Schwer-) Behinderung gilt nur für öffentliche Arbeitgeber.

--
Gruß
Wolfgang

Bewerbungsverfahren Beteiligung der SBV

magheinz ⌂, Tuesday, 21.10.2025, 08:43 (vor 89 Tagen) @ WoBi

Das maximal erreichbare Sprachniveau hängt vom Bundesland ab.

Hier exemplarisch Berlin Sek I: https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/sekundarstufe-i-verordnung/anlagen/anlage-6-zuordnung-der-ger-niveaustufen-zu-den-einzelnen-jahrgangsstufen-ndash-sekundarstufe-i.php

Hier fürs Gymnasium Sek II https://www.schulgesetz-berlin.de/media/vo-go-anl.-6_zuordnung-der-ger-niveaustufen-zu-den-einzelnen-jahrgangsstufen-in-der-gymnasialen-oberstufe.pdf

C1 ist also in Berlin mit Abitur möglich, ansonsten nicht. Zumindest nicht im Rahmen des Regelunterrichts.

Auf dem Abizeugnis wird das Sprachniveau angeblich explizit ausgewiesen.

Einen Anspruch auf Übersetzung würde ich nicht sehen.
Was aber wenn jobbedingt die Bewerbung auf polnisch, chinesisch oder sonstwas eingeht? Man kann ja kaum verlangen, dass immer alle möglichen Sprachen verstanden werden.

Bewerbungsverfahren Beteiligung der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 22.10.2025, 10:20 (vor 87 Tagen) @ David

Hallo,

hier dürfte die Rechtsprechung und Literaturmeinung zum BetrVG anwendbar sein.

Zwar kann ein BR nicht verlangen, daß die Kommunikation mit ihm ausschließlich auf Deutsch erfolgt, der AG muß aber alle notwendigen Hilfsmittel (Übersetzung, Dolmetscher) zur Verfügung stellen, damit ein BR fremdsprachige Unterlagen bzw. fremdsprachige Gespräche verstehen kann.
Einschlägig ist hier wohl LAG Nürnberg vom 18.6 2020, AZ: 1 TaBV 33/19:
https://www.arbeitsrecht-hessen.de/die-stimmen-der-anderen/die-stimmen-der-anderen-detailansicht/artikel/betriebsrat-kann-nicht-verlangen-dass-deutsch-gesprochen-wird.html

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Betriebsrat-kann-Deutsch-als-Betriebssprache-nicht-erzwingen~.html?srsltid=AfmBOoqU7ihBME0s9drzzTMAkBIuIY9TaPcE1cLbOWZIc3oWiIEt8ICe

--
&Tschüß

Wolfgang

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