Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben (Allgemeines)

Simone24, Tuesday, 21.10.2025, 12:06 (vor 49 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

ich bin auf der Suche nach Informationen, wie mit dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.03.2025 - 11 SLa 594/24 - bei euch umgegangen wird.

Es wurde unter anderem festgestellt, dass alle Zeiten der Betriebsratstätigkeit vollständig dokumentiert werden müssen (inklusive Beginn, Ende und Pausen).

Und weiterhin:
- Kappungsgrenzen, also automatische Löschungen oder Kürzungen von Arbeitszeiten außerhalb bestimmter Zeitfenster, sind für Betriebsratsmitglieder unzulässig.

- Betriebsratsmitglieder handeln unabhängig vom Unternehmen und unterliegen keinen Weisungen zur Lage oder Dauer ihrer Tätigkeit.

Wir als SBV sind ja analog dazu zu sehen.

Gibt es hierzu Infos aus den Betrieben oder auch öffentlichen Verwaltungen?

Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.

Herzliche Grüße
Simone

Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 22.10.2025, 10:25 (vor 48 Tagen) @ Simone24

Hallo,

das ist alles nichts Neues. Ich verstehe nicht, womit Du da ein Problem hast.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben

Simone24, Wednesday, 22.10.2025, 10:34 (vor 48 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

du hast Recht, ich hätte vielleicht nochmal ein bisschen ausführlicher schreiben sollen, worauf ich hinaus will.

Die Erfassung der jeweiligen Zeiten (Pausen, Arbeitsbeginn und -ende) ist hier nicht das Problem. Allerdings werden zum Beispiel Pausenzeiten automatisch abgezogen, auch wenn man diese nicht gemacht hat.
Weiterhin werden alle Überstunden, die 20 Stunden überschreiten, am Montatsende gekappt.
Zum Jahresende muss das Gleitzeitguthaben auf 0 sein, sonst erfolgt auch hier eine Kappung.

Ich habe durch den hohen Arbeitsanfall regelmäßig mehr als 20 Stunden auf dem Gleitzeitkonto und auch zum Jahresende schaffe ich es meist nicht, alle Überstunden abzubauen.
Somit werden regelmäßig Zeiten gekürzt.
Durch das Urteil wurde ja nun festgelegt, dass das offensichtlich nicht rechtens ist und daher meine Frage, wie in anderen Verwaltungen oder Betrieben damit umgegangen wird.

Ich hoffe, jetzt ist es ein bisschen klarer, worauf ich mit meinem Beitrag abzielen wollte. :-)

Liebe Grüße
Simone

Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 22.10.2025, 10:55 (vor 48 Tagen) @ Simone24

Hallo,

auch für Dich gelten die Regelungen des jew. LPVG. Ist dort eine Regelung zum Zeitausgleich für Mehrarbeit enthalten, gilt sie auch für Dich.

Eine automatische "Kappung" dürfte auch nach Personalvertretungsrecht unzulässig sein, allerdings dürfte Dein Dienstherr verlanngen können, daß Du Deine Arbeit so organisierst - u.a. durch Heranziehung von Stellvertretungen - daß nicht ständig durch Dein Mandat Mehrarbeit anfällt.

Vielleicht findet sich ja hier auch ein Experte, wenn Du angibst, welches Personalvertretungsrecht eigentlich für Dich gilt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben

WoBi, Wednesday, 22.10.2025, 13:23 (vor 48 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

das von dir "gefundene" LAG-Urteil regelt für freigestellte Betriebsräte doch genau, dass der Arbeitgeber keine Weisungen bezüglich der Arbeitsweise der Interessenvertreter hat, da diese keine geschuldete "Arbeitsleistung" erbringen, sondern im Ehrenamt tätig sind.

Das mit der Kappung ist allgemeiner, also für die Beschäftigten die unter die Dienstvereinbarung fallen und von der Vergütungsverpflichtung für geleistete Arbeit zu differenzieren.

So hat das BAG im Beschluss von 10.12.2013 mit Aktenzeichen 1 ABR 40/12 festgestellt, dass eine Kappung von Stunden in einer Gleitzeitvereinbarung zulässig sind. Aber eine solche Kappungsregelung wirkt sich nicht auf den Vergütungsanspruch aus.
Mit der Kappungsregelung wird zwischen den Betriebsparteien nur eine Vereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit getroffen.

Die Vergütung wird jedoch bereits durch den anzuwendenden Tarifvertrag (TVöD) abschließend geregelt. Die Betriebsparteien haben damit keinen Gestaltungsspielraum für eine derartige Regelung. Die Vergütungsansprüche der Kolleginnen und Kollegen werden durch die vereinbarte Kappungsregelung nicht beseitigt.
Geleistete Arbeit ist zu bezahlen. Die Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber auch angenommen.

Soll sich der Personalrat mal dafür einsetzen, dass die Kolleginnen und Kollegen ihr zustehendes Geld für die gekappten Stunden erhalten. Könnte z.B. ein Thema auf einer Personalversammlung sein.
Für die Beschäftigten mit (Schwer-)Behinderung kann die SBV in Aktion treten und informieren. Der Vergütungsanspruch ist ein individuelles Recht der Beschäftigten. Aber mit der Gewerkschaft müsste es gehen, weil die sind für den Tarifvertrag mit zuständig.

--
Gruß
Wolfgang

Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben

Simone24, Wednesday, 22.10.2025, 13:29 (vor 48 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

danke für deine ausführliche Rückmeldung. :-)

Ich hatte tatsächlich nur für mich gefragt, da mir schon einiges an Überstunden gekappt wurde. Ich muss vielleicht noch ergänzen, dass ich für das Amt der Vertrauensperson voll freigestellt bin.

Daher wollte ich einfach mal wissen, wie das woanders gehandhabt wird. Also, ob ihr die SBV-Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit "schafft" und wie das bei euch mit Überstunden gehandhabt wird.

LG
Simone

Zeiterfassung und Kappung von Zeitguthaben

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 23.10.2025, 09:10 (vor 47 Tagen) @ Simone24

Hallo,

Also, ob ihr die SBV-Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit "schafft" und wie das bei euch mit Überstunden gehandhabt wird.

wie schon geschrieben wird die Arbeit bei uns (ca. 270 Menschen) durch dauerhafte Heranziehung von zwei Stellvertretungen und den bedarfsweisen Einsatz von weiteren Stellvertretungen ohne größere Mehrarbeit erledigt.

--
&Tschüß

Wolfgang

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