Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Umgang mit BR / PR)

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 04.11.2025, 14:41 (vor 74 Tagen)

Hallo in die Runde! An dem Fall einer einzigen Mitarbeiterin ist die ohnehin schon schlechte Zusammenarbeit zwischen PR und SBV jetzt weiter eskaliert:
Bisher wurden behinderungsbedingt notwendige Anpassungen der Arbeitsorganisation schwerbehinderter Menschen zwischen SBV, Personalchef und Geschäftsführer, ggf. auch Betriebsarzt und/oder Integrationsamt, besprochen und umgesetzt. Der Geschäftsführer wollte diese seit Jahren übliche Praktik jetzt in einer Dienstvereinbarung zusammenfassen. Unser PR lehnt so eine Dienstvereinbarung ab, weil sie schwerbehinderten Mitarbeitern Sonderrechte einräumt, und hat in der Sitzung, wo das besprochen wurde, sehr scharf und abwertend über die Belange und Hoffnungen einzelner behinderter Mitarbeiter diskutiert, und ihre aus meiner Sicht nicht vorhandene Mitbestimmungsrechte eingefordert. Ich fühlte mich durch sehr zynisch vorgetragene Anschuldigungen und Mutmaßungen persönlich angegriffen, mein Engagement als VP abgewertet, und hatte in der Folge sogar Schlafstörungen. Meine Enttäuschung und meine Gefühle über so eine Diskussionskultur habe ich anlässlich des weiter offenen Sachstandes dem Geschäftsführer mitgeteilt (dem PR in CC) - und jetzt kommt der Hammer: der PR hält dies für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht - ich hätte Einzelheiten aus der Sitzung weitergetragen - und möchte, dass ich dafür gerügt werde.
Ich stehe aber zu meinen Aussagen. Personenbezogene Inhalte oder Details aus der Sitzung habe ich niemandem genannt, sondern lediglich die Art und Weise der Diskussion beschrieben und meine daraus resultierenden Gefühle.
Wie seht Ihr das - wo fängt die Verschwiegenheitspflicht an, bereits bei Stimmungsbildern? Und: ist der PR wirklich bei jedem Einzelfall von Sonderregelungen für schwerbehinderte Mitarbeiter mitbestimmungspflichtig?

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LG, CHM

Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Scheeks, im MTK, Tuesday, 04.11.2025, 15:02 (vor 74 Tagen) @ CHM

... ist der PR wirklich bei jedem Einzelfall von Sonderregelungen für
schwerbehinderte Mitarbeiter mitbestimmungspflichtig?

Wenn es um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen (analog des § 87 (1) BetrVG) nach dem bei euch geltenden PersVG geht, düfte der PR auf jeden Fall im Boot sein.
Anders sieht es mutmaßlich aus, wenn es um einen leidensgerechten Stuhl oder einen Raumtrenner oder Sonnenschutz geht.

Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Cebulon, Tuesday, 04.11.2025, 18:35 (vor 74 Tagen) @ Scheeks

Wenn es um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen (analog des § 87 (1) BetrVG) nach dem bei euch geltenden PersVG geht, düfte der PR auf jeden Fall im Boot sein.

Mit Analogie zum BetrVG läuft da gar nichts: Denn in vielen Personalvertretungsgesetzen sind da leider die Mitbestimmungsrechte ggü. BetrVG eingeschränkter, keinesfalls jedoch identische Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte „analog“

Der Personalrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, diese sind aber idR nicht so umfassend wie die des Betriebsrats.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass BR in der Privatwirtschaft generell stärkere und verbindlichere „Mitbestimmungsrechte“ haben als Personalräte im öffentlichen Dienst.

Gruß,
Cebulon

Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Cebulon, Tuesday, 04.11.2025, 16:55 (vor 74 Tagen) @ CHM

Der PR hält dies für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht …

Zum Thema: „Verschwiegenheit bei Betriebs- und Personalratssitzungen“ siehe z.B. ausführlich Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 114 und 129, mit Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen. Eine absolute „Schweigepflicht“ gibt es nicht etwa bei „sachlicher Meinungsverschiedenheit“ (Rn. 129).

Zur gesetzlichen PR-Mitbestimmung im Einzelnen sollte_ein Blick ins LPVG BW schnell weiterhelfen.

NB: Laut gesetzlicher Sprachregelung gibt es keine Sonderrechte für sbM, sondern Nachteilsausgleiche

Gruß,
Cebulon

Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.11.2025, 18:20 (vor 74 Tagen) @ CHM

Hallo in die Runde!

Hallo

Bisher wurden behinderungsbedingt notwendige Anpassungen der Arbeitsorganisation schwerbehinderter Menschen zwischen SBV, Personalchef und Geschäftsführer, ggf. auch Betriebsarzt und/oder Integrationsamt, besprochen und umgesetzt.

IdR bei personellen Einzelmaßnahmen ein klarer Gesetzesverstoss, wenn der PR nicht beteiligt wurde.

Unser PR lehnt so eine Dienstvereinbarung ab, weil sie schwerbehinderten Mitarbeitern Sonderrechte einräumt,

Die "Sonderrechte" schwerbehinderter Menschen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (zB aus § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX) und sind vom Gesetzgeber auch so gewollt. Der PR hat zwar in der Tat Informations- Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte, kann aber die gesetzlichen Rechte aus dem SGB IX nicht aushebeln. Dem PR muss klargemacht werden, daß dies eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung mit sachlichem Grund ist zB iSd § 8 AGG:
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html

aus meiner Sicht nicht vorhandene Mitbestimmungsrechte eingefordert.

Dir fehlt es offensichtlich an Grundkenntnissen des Personalvertretungsrechts - ein schwerer Mangel.

Meine Enttäuschung und meine Gefühle über so eine Diskussionskultur habe ich anlässlich des weiter offenen Sachstandes dem Geschäftsführer mitgeteilt (dem PR in CC)

Ein schwerer Gesetzesverstoss von Dir, wenn Du Details aus einer PR-Sitzung ausgeplaudert hast und auch ein strategischer Fehler, sich ausgerechnet beim Dienstherrn über den PR "auszuheulen".

- und jetzt kommt der Hammer: der PR hält dies für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht -

Wohl zu Recht

ich hätte Einzelheiten aus der Sitzung weitergetragen - und möchte, dass ich dafür gerügt werde.

Das ist natürlich auch Quatsch, da der Dienstherr Deine Amtsführung nicht zu bewerten oder gar zu "rügen" hätte.

sondern lediglich die Art und Weise der Diskussion beschrieben

Auch das geht den Dienstherrn nichts an.

Wie seht Ihr das - wo fängt die Verschwiegenheitspflicht an, bereits bei Stimmungsbildern?

Ja, der Verlauf einer Sitzung unterliegt ebenfalls grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht

Und: ist der PR wirklich bei jedem Einzelfall von Sonderregelungen für schwerbehinderte Mitarbeiter mitbestimmungspflichtig?

Das kommt auf den Einzelfall an, aber hei den meisten personellen Maßnahmen dürfte der PR in der Mitbestimmung sein.

Sorry, aber bei Euch sind beide Seiten - SBV und PR - Teil des Problems. Ihr kennt Eure eigenen Rechte nicht so wirklich und erst recht nicht die Rechte der "Gegenseite" und führt aus welchen Gründen auch immer einen Krieg gegeneinander, der letztendlich zu Lasten derjenigen Beschäftigten geht, deren Interessen ihr gemeinsam zu vertreten habt. Das ist Euer beider gesetzlicher Auftrag.
Also sieht zu, daß Ihr das auf die Reihe kriegt - vielleicht mit Hilfe professioneller Mediation - und Euch die notwendigen Rechtskenntnisse aneignet.

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&Tschüß

Wolfgang

Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Friday, 14.11.2025, 11:19 (vor 64 Tagen) @ albarracin

Ok - mea culpa (im übrigen währt der "Krieg" schon seit einigen Jahren, und ist der Dienstherr selbst mehr als der PR dazu bereit, schwerbehinderten Menschen Nachteilsausgleiche zu gewähren. Werde in Zukunft meine Klappe halten.

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LG, CHM

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