Ärttzliches Attest (Allgemeines)

Karin73, Im Norden, Thursday, 06.11.2025, 13:45 (vor 33 Tagen)

Eine Kollege hat seine Arbeitszeit nach § 164 Abs.5 SGB IX reduziert.
Ein Ärtliches Attest lag vor unbefristet wegen Art und Schwere der Behinderung.
Nun möchte er wieder auf seine ursprüngliche Vertragliche Arbeitszeit zurück gehen.(gesundheitlich stabilisiert ) .
Muss er dafür ebenfalls ein ärztliches Attest vorlegen?

Viele Grüße Karin

Ärttzliches Attest

Kasandra, Thursday, 06.11.2025, 21:47 (vor 32 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin,

wenn es dem Kollegen wieder gesundheitlich besser geht, dann kann er seine AZ doch wieder erhöhen.

Einziges Thema was sein könnte: betriebl. AZ Reduzierung ist häufig gut machbar, aber aufstocken häufig recht schwierig.

Hier wäre mein Hinweis, dass es sehr gut war oder wäre, wenn er die AZ Reduzierung befristet hat.

Wenn nicht kann oder könnte es zu Diskussionen mit dem AG kommen.

Dies ist aber sehr individuell seitens des AG´s.

Viele Grüße,

Kasandra

Ärttzliches Attest

Karin73, Im Norden, Thursday, 06.11.2025, 23:14 (vor 32 Tagen) @ Kasandra

Vielen Dank für die Antwort.
Nur leider beantwortet sie die Frage nach dem erneuten Ärztlichen Attest nicht.

Ärttzliches Attest

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 07.11.2025, 10:58 (vor 32 Tagen) @ Karin73

Hallo,

da nach übereinstimmender Fachkommentierung § 164 Abs. 5 SGB IX auch ein Recht auf Erhöhung der Arbeitszeit gibt, wenn sich die behinderungsbedingten Einschränkungen wieder bessern, sollte der AN sich ein entsprechendes (fach-)ärztliches Attest ausstellen lassen und dieses dem/der Betriebsarzt-/ärztin vorlegen. Auf Grundlage einer betriebsärztlichen Einschätzung kann dann der AN die Erhöhung der Arbeitszeit verlangen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ärtzliches Attest

WoBi, Friday, 07.11.2025, 13:45 (vor 32 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

um dieses Problem zu vermeiden kann ich nur auf meinen alten Textvorschlag zur Reduzierung der Arbeitszeit aus behinderungsbedingten Gründen verweisen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der Art und Schwere meiner Einschränkungen als Mensch mit Schwerbehinderung beantrage ich ab dem xx.xx.20xx eine Teilzeitbeschäftigung von xx Stunden in der Woche. Die Arbeitsstunden sollen auf 5 Tage von je x Stunden verteilt werden. Bei dieser beantragten Reduzierung meiner Arbeitszeit auf Teilzeit berufe ich mich auf die Ausführungen von § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX.
Sollten sich meine gesundheitlichen Einschränkungen verbessern, werde ich meine Arbeitszeit wieder an die Regelarbeitszeit angleichen.

Mit freundlichen Grüßen

aus https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25767

Wenn der Arbeitgeber mit der sofortigen "Vollzeit" seine Probleme hat, kann die Teilzeit in einem Zwischenschritt z.B. von 30 Stunden auf 35 Stunden anstelle gleich 40 Wochenstunden erhöht werden. Dafür kann der Textvorschlag auch genutzt werden.
Im § 164 Abs. 5 SGB IX steht nur Teilzeit und Teilzeit ist alles was weniger als Vollzeit ist.

--
Gruß
Wolfgang

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