Beteiligung der SBV (Allgemeines)

Rufus, Bremen, Wednesday, 12.11.2025, 12:05 (vor 93 Tagen)

Aktuell wird wird mir in meiner Funktion als SBV die Beteiligung an Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zum Thema Hausordnung verweigert. Hierbei berufe ich mich auf § 178 Abs. 2 SGB IX. Ich bin der Ansicht, dass wenn alle Mitarbeiter betroffen sind, ja auch automatisch der Personenkreis der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter betroffen ist und ich damit einzubeziehen sei. Der Geschäftsführer widerspricht und sagt, nur wenn dieser Personenkreis konkret betroffen wäre, hätte ich ein Mitspracherecht. Ich habe diesbezüglich auch eine Anfrage bei einer Anwältin eingereicht. Die Antwort war für mich unbefriedigend:

Zitat:

Die Hausordnung wird wohl alle Mitarbeiter*innen betreffen und damit auch Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte. Jetzt kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass diese Menschen von einer Hausordnung nicht anders betroffen sind wie alle anderen Beschäftigten auch; im Einzelfall kann eine bestimmte Regelung aber einen Menschen mit Schwerbehinderung anders treffen als einen Menschen ohne Beeinträchtigung.

Der Arbeitgeber sollte Sie meines Erachtens zumindest informieren, damit Sie einschätzen können, ob schwerbehinderte Mitarbeiter*innen ggf. durhc die Hausordnung benachteiligt werden.

Mit freundlichen Grüßen

XXX
-Rechtsanwältin-

Habe ich hier wirklich keine Möglichkeit eine Beteiligung durchzusetzen?

--
Rufus

Beteiligung der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 12.11.2025, 16:13 (vor 93 Tagen) @ Rufus

Hallo,

das, was Dir die Anwältin mitgeteilt hat, wirst Du so sinngemäß auch in jeder Fachkommentierung zu § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX finden.

Es reicht nicht aus, daß schwerhinderte/gleichgestellte Beschäftigte betroffen sind, wenn es um ein Thema geht, daß alle Beschäftigten gleichermaßen betrifft.

Deswegen kann es sehr wohl sein, daß diese "Hausordnung" keine besonderen Belange Deiner Klient*innen berührt.
Allerdings kommt es schon darauf an, was denn der AG unter dieser "Hausordnung" versteht und was für Themen er geregelt haben will. Da könnten sich dann schon besondere "Berührungen" ergeben - je nach Thema.
Deswegen muss zwar der AG Dich zwar nicht automatisch an den Verhandlungen beteiligen, aber schon wie von der Anwältin geschrieben informieren, was er geregelt haben will. Dann kannst Du die Verhandlungsthemen einzeln darauf überprüfen, ob sich nicht durch Themen finden, die die besondere "Berührtheit" begründen könnten.

--
&Tschüß

Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion