Freistellung dienstliche Tätigkeiten (Freistellung)
- kein Text -
Zoellner
, Friday, 28.11.2025, 08:18 (vor 77 Tagen)
- kein Text -
Zoellner
, Friday, 28.11.2025, 08:27 (vor 77 Tagen) @ Zoellner
Hallo .
ich bin seit 2022 , erst als Stellvertreter , dann aufgrund des krankheitsbedingten Ausscheidens der Vertrauensperson nachgerückt.
Seit August 2024 nehme ich die Funktion der Vertrauensperson in unserer Behörde wahr.
Aufgrund eines Tipps der BSV habe ich eine Freistellung bei der Dienststellenleitung , nach Anzahl der schwerbehinderten/ gleichgestellten Kolleginnen / Kollegen beantragt.
Die Dienststellenleitung hatte mich deswegen zu einem Gespräch bestellt.
Die 50 % Freistellung hatte ich bekommen.
Danach fingen die Probleme an.
Ich wurde intern umgesetzt auf einen anderen Dienstposten, mit erheblicher Mehrarbeit, unter Zeitdruck nicht zu schaffen und unter " Überwachung " , bzgl. des Abarbeitens der Fälle.
Mein Widerspruch wurde nicht gerne gesehen .
Dann der Hammer eine Einladung zum Amtsarzt, weil die Leitung der Dienststelle der Meinung war, dass ich " dienstlich nicht ausgelastet sei ".
Nun habe ich Anfang der Woche ein Gespräch mit der Leitung unserer Dienststelle.
Meine BSV hat Kenntnis von dem Sachverhalt.
Cebulon, Saturday, 29.11.2025, 15:35 (vor 76 Tagen) @ Zoellner
Mein Widerspruch wurde nicht gerne gesehen.
Hallo,
vorab einige Verständnisfragen:
1. Welches Personalvertretungsgesetz?
2. Gibt es eine SBV-Stellvertretung?
3. Wie viele sbM/Gleichgestellte?
4. Widerspruch gegen was?
Und wie lautet Untersuchungsauftrag
denn für diesen „Amtsarzt“ konkret?
NB: Es ist ungeschickt, hier mit dem
„Klarnamen“ zu posten! Evtl. ändern
Gruß,
Cebulon
Zoellner
, Sunday, 30.11.2025, 08:24 (vor 75 Tagen) @ Cebulon
Hallo Cebulon,
ist kein Klarname.
Arbeitgeber ist der Zoll.
50 Schwerbehinderte und Gleichgestellte, großer Bezirk.
1 Stellvertreter
Widerspruch gegen meine Umsetzung.
Amtsarzt,durch die Dienststellenleitung. Angeblich bin ich dienstlich nicht ausgelastet. Wurde aber durch die BSV gestoppt.
Cebulon, Sunday, 30.11.2025, 16:25 (vor 75 Tagen) @ Zoellner
Offensichtlich gibts beim Bund keinen effektiven Umsetzungsschutz für PR/SBV wie z.B. in Baden-Württemberg laut § 47 Abs. 2 LPVG BW („für eine Dauer von mehr als zwei Monaten vorgesehenen Umsetzung in derselben Dienststelle“). Gleiche persönliche Rechtsstellung der SBV wie Mitgl des Personalrats entsprechend § 179 Abs. 3 SGB IX.
Bei Schwerbehinderung sind in jedem Fall ganz generell_auch beim Bund zu berücksichtigen:
• § 178 Abs. 2 SGB IX
• § 106 Satz 3 GewO
• § 207 SGB IX
Ferner sind zu beachten:
• § 179 Abs. 2 SGB IX
• § 612a BGB
Gruß,
Cebulon
Zoellner
, Monday, 01.12.2025, 07:21 (vor 74 Tagen) @ Cebulon
@ Cebulon
Der § 179 ( 2) SGB IX ist da , was die Auslegung betrifft SBV / PersR , eigentlich auf meiner / unserer Seite.
Aber durch die Freistellung i.V.m. der Umsetzung greift doch auch der § 96 (2) SGB IX ( Behinderungsverbot ) .
Durch die Mehrarbeit müsste ich die dienstliche Tätigkeit , die der SBV -Tätigkeit nachgeordnet ist ja im Grunde nicht leisten .....
albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.12.2025, 09:23 (vor 74 Tagen) @ Zoellner
Hallo,
§ 96 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf das Reha-Recht (Teil 2 des SGB IX), hat mit den Aufgaben und Rechten der SBV (Teil 3 ab § 151 SGB IX) nichts zu tun und ist daher nicht anwendbar.
--
&Tschüß
Wolfgang
Zoellner
, Monday, 01.12.2025, 09:48 (vor 74 Tagen) @ Zoellner
Sorry, ich meinte den § 96 ( 4 ) , Satz 2 SGB IX
albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.12.2025, 13:12 (vor 74 Tagen) @ Zoellner
Hallo,
dafür gilt dasselbe: Nicht anwendbar
--
&Tschüß
Wolfgang
Cebulon, Monday, 01.12.2025, 14:14 (vor 74 Tagen) @ Zoellner
Aber durch die Freistellung i.V.m. der Umsetzung greift doch auch der § 96 (2) SGB IX.
Nein, da dieser alte § 96 SGB IX aufgehoben und 2018 komplett ersetzt wurde durch den neuen § 179 SGB IX per Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2016.
Gruß,
Cebulon
Zoellner
, Tuesday, 02.12.2025, 09:29 (vor 73 Tagen) @ Cebulon
Wo finde die Regelung, dass Schwerbehinderte nur 2/3 der geforderten Leistung "erbringen " müssen ?
albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 02.12.2025, 21:44 (vor 73 Tagen) @ Zoellner
Hallo,
diese "Regel" findest Du nirgendwo, weil es sie so pauschal gar nicht gibt. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, daß ein AG auch eine unterdurchschnittliche Leistung in Grenzen ertragen muss.
Und bei behinderungsbedingter Minderleistung muss das Integrationsamt im Rahmen eines Präventionsverfahrens herangezogen werden und ggfs. die Vorraussetzungen eines Minderleistungszuschusses geprüft werden.
Dafür muss der AG/Dienstherr aber auch klare Leistungskriterien haben. Und vor der Erstellung dieser Kriterien drücken sich viele AGs/Dienstherren.
--
&Tschüß
Wolfgang
Cebulon, Wednesday, 03.12.2025, 13:38 (vor 72 Tagen) @ albarracin
……. und ggfs. die Vorraussetzungen eines Minderleistungszuschusses geprüft werden
Der vormals sog „Minderleistungszuschuss“ heißt Beschäftigungssicherungszuschuss. Mehr in betanet, detailliert im BIH-Fachlexikon und in KI
Gruß,
Cebulon
Cebulon, Wednesday, 03.12.2025, 15:23 (vor 72 Tagen) @ Zoellner
Wo finde die Regelung, dass Schwerbehinderte nur ⅔ der geforderten Leistung "erbringen " müssen?
Das ist viel zu pauschal und daher falsch, wie schon geschrieben. Wer verbreitet derartigen wirren Fake? Richtig ist, dass z. B. 1/52 geringere Menge jährlich erwartbar ist, da eine Woche Zusatzurlaub. Gleiches gilt_entsprechend, sofern geringere Regelarbeitszeit (Wochenstunden) wegen Schwerbehinderung gelten sollte.
Zu diesem Thema vgl. auch diesen Beitrag mit Links sowie BAG vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, Rn. 26.
Gruß,
Cebulon