Freistellung dienstliche Tätigkeiten (Freistellung)

Zoellner @, Friday, 28.11.2025, 08:18 (vor 77 Tagen)

- kein Text -

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Zoellner @, Friday, 28.11.2025, 08:27 (vor 77 Tagen) @ Zoellner

Hallo .

ich bin seit 2022 , erst als Stellvertreter , dann aufgrund des krankheitsbedingten Ausscheidens der Vertrauensperson nachgerückt.
Seit August 2024 nehme ich die Funktion der Vertrauensperson in unserer Behörde wahr.
Aufgrund eines Tipps der BSV habe ich eine Freistellung bei der Dienststellenleitung , nach Anzahl der schwerbehinderten/ gleichgestellten Kolleginnen / Kollegen beantragt.
Die Dienststellenleitung hatte mich deswegen zu einem Gespräch bestellt.
Die 50 % Freistellung hatte ich bekommen.

Danach fingen die Probleme an.
Ich wurde intern umgesetzt auf einen anderen Dienstposten, mit erheblicher Mehrarbeit, unter Zeitdruck nicht zu schaffen und unter " Überwachung " , bzgl. des Abarbeitens der Fälle.
Mein Widerspruch wurde nicht gerne gesehen .
Dann der Hammer eine Einladung zum Amtsarzt, weil die Leitung der Dienststelle der Meinung war, dass ich " dienstlich nicht ausgelastet sei ".
Nun habe ich Anfang der Woche ein Gespräch mit der Leitung unserer Dienststelle.
Meine BSV hat Kenntnis von dem Sachverhalt.

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Cebulon, Saturday, 29.11.2025, 15:35 (vor 76 Tagen) @ Zoellner

Mein Widerspruch wurde nicht gerne gesehen.

Hallo,

vorab einige Verständnisfragen:

1. Welches Personalvertretungsgesetz?
2. Gibt es eine SBV-Stellvertretung?
3. Wie viele sbM/Gleichgestellte?
4. Widerspruch gegen was?

Und wie lautet Untersuchungsauftrag
denn für diesen „Amtsarzt“ konkret?

NB: Es ist ungeschickt, hier mit dem
„Klarnamen“ zu posten! Evtl. ändern

Gruß,
Cebulon

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Zoellner @, Sunday, 30.11.2025, 08:24 (vor 75 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

ist kein Klarname.

Arbeitgeber ist der Zoll.
50 Schwerbehinderte und Gleichgestellte, großer Bezirk.
1 Stellvertreter

Widerspruch gegen meine Umsetzung.

Amtsarzt,durch die Dienststellenleitung. Angeblich bin ich dienstlich nicht ausgelastet. Wurde aber durch die BSV gestoppt.

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Cebulon, Sunday, 30.11.2025, 16:25 (vor 75 Tagen) @ Zoellner

Offensichtlich gibts beim Bund keinen effektiven Umsetzungsschutz für PR/SBV wie z.B. in Baden-Württemberg laut § 47 Abs. 2 LPVG BW („für eine Dauer von mehr als zwei Monaten vorgesehenen Umsetzung in derselben Dienststelle“). Gleiche persönliche Rechtsstellung der SBV wie Mitgl des Personalrats entsprechend § 179 Abs. 3 SGB IX.

Bei Schwerbehinderung sind in jedem Fall ganz generell_auch beim Bund zu berücksichtigen:
§ 178 Abs. 2 SGB IX
§ 106 Satz 3 GewO
§ 207 SGB IX

Ferner sind zu beachten:
§ 179 Abs. 2 SGB IX
§ 612a BGB

Gruß,
Cebulon

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Zoellner @, Monday, 01.12.2025, 07:21 (vor 74 Tagen) @ Cebulon

@ Cebulon

Der § 179 ( 2) SGB IX ist da , was die Auslegung betrifft SBV / PersR , eigentlich auf meiner / unserer Seite.

Aber durch die Freistellung i.V.m. der Umsetzung greift doch auch der § 96 (2) SGB IX ( Behinderungsverbot ) .
Durch die Mehrarbeit müsste ich die dienstliche Tätigkeit , die der SBV -Tätigkeit nachgeordnet ist ja im Grunde nicht leisten .....

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.12.2025, 09:23 (vor 74 Tagen) @ Zoellner

Hallo,

§ 96 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf das Reha-Recht (Teil 2 des SGB IX), hat mit den Aufgaben und Rechten der SBV (Teil 3 ab § 151 SGB IX) nichts zu tun und ist daher nicht anwendbar.

--
&Tschüß

Wolfgang

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Zoellner @, Monday, 01.12.2025, 09:48 (vor 74 Tagen) @ Zoellner

Sorry, ich meinte den § 96 ( 4 ) , Satz 2 SGB IX

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.12.2025, 13:12 (vor 74 Tagen) @ Zoellner

Hallo,

dafür gilt dasselbe: Nicht anwendbar

--
&Tschüß

Wolfgang

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Cebulon, Monday, 01.12.2025, 14:14 (vor 74 Tagen) @ Zoellner

Aber durch die Freistellung i.V.m. der Umsetzung greift doch auch der § 96 (2) SGB IX.

Nein, da dieser alte § 96 SGB IX aufgehoben und 2018 komplett ersetzt wurde durch den neuen § 179 SGB IX per Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2016.

Gruß,
Cebulon

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Zoellner @, Tuesday, 02.12.2025, 09:29 (vor 73 Tagen) @ Cebulon

Wo finde die Regelung, dass Schwerbehinderte nur 2/3 der geforderten Leistung "erbringen " müssen ?

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 02.12.2025, 21:44 (vor 73 Tagen) @ Zoellner

Hallo,

diese "Regel" findest Du nirgendwo, weil es sie so pauschal gar nicht gibt. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, daß ein AG auch eine unterdurchschnittliche Leistung in Grenzen ertragen muss.
Und bei behinderungsbedingter Minderleistung muss das Integrationsamt im Rahmen eines Präventionsverfahrens herangezogen werden und ggfs. die Vorraussetzungen eines Minderleistungszuschusses geprüft werden.

Dafür muss der AG/Dienstherr aber auch klare Leistungskriterien haben. Und vor der Erstellung dieser Kriterien drücken sich viele AGs/Dienstherren.

--
&Tschüß

Wolfgang

Minderleistungsausgleich

Cebulon, Wednesday, 03.12.2025, 13:38 (vor 72 Tagen) @ albarracin

……. und ggfs. die Vorraussetzungen eines Minderleistungszuschusses geprüft werden

Der vormals sog „Minderleistungszuschuss“ heißt Beschäftigungssicherungszuschuss. Mehr in betanet, detailliert im BIH-Fachlexikon und in KI

Gruß,
Cebulon

Freistellung dienstliche Tätigkeiten

Cebulon, Wednesday, 03.12.2025, 15:23 (vor 72 Tagen) @ Zoellner

Wo finde die Regelung, dass Schwerbehinderte nur ⅔ der geforderten Leistung "erbringen " müssen?

Das ist viel zu pauschal und daher falsch, wie schon geschrieben. Wer verbreitet derartigen wirren Fake? Richtig ist, dass z. B. 1/52 geringere Menge jährlich erwartbar ist, da eine Woche Zusatzurlaub. Gleiches gilt_entsprechend, sofern geringere Regelarbeitszeit (Wochenstunden) wegen Schwerbehinderung gelten sollte.

Zu diesem Thema vgl. auch diesen Beitrag mit Links sowie BAG vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, Rn. 26.

Gruß,
Cebulon

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