Führungskräfteansprache durch SBV ohne Einbindung des Personalbereichs (Umgang mit Arbeitgeber)

juri_berlin, Tuesday, 02.12.2025, 11:23 (vor 73 Tagen)

Hallo zusammen,

ich wäre für etwas Rückendeckung dankbar...

Ausgangssituation: Unternehmen der privaten Wirtschaft mit über 1000 Beschäftigten, Quote zu 2-3 Prozent erfüllt.

Ausgangssachverhalt: Nach Langzeiterkrankung möchte sich der AG von einer Kollegin mit Schwerbehinderung trennen, mit der es aus seiner Sicht bereits vor der Erkrankung die Zusammenarbeit aus persönlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Im Rückkehrgespräch wurde der Kollegin überraschend ein Aufhebungsvertrag angeboten. Dieses Angebot hat sie abgelehnt. Hamburger Modell-Antrag wurde abgelehnt, ein BEM-Angebot gab es bisher nicht. Die Kollegin ist nach einem Monat jetzt erstmal im (Rest-)urlaub und kehrt im Januar an den Arbeitsplatz zurück. Sie soll dann als Springerin eingesetzt werden und damit einen besonders stressigen Job machen, der ihrer gesundheitlichen Situation nicht angemessen ist. Sehr deutlich ist daher, dass sie ausgesteuert werden soll. Die SBV ist auf die Führungskraft zugegangen und hat einen Termin für ein Rückkehr-Unterstützungsgespräch zwischen SBV, Führungskraft und Kollegin in Outlook eingestellt. Der für den AG zuständige Personal-Business Partner wirft der SBV vor, nicht vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und den Sachverhalt zu verdrehen. Es sei erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Kontakt mit den Führungskräften einzubinden sei. Ein Alleingang der SBV wäre nicht zu tolerieren, die Führungskräfte seien verunsichert und wüssten nicht, wie sie mit der SBV umzugehen hätten. Grundsätzlich könne es nicht sein, dass die SBV einfach so Gespräche mit Führungskräften führe.

Der Arbeitgeber bittet die SBV unter Bezugnahme auf den geschilderten Fall zu einem Gespräch (1 SBV, 2 Vertreter des Arbeitgebers - Personalleiter und Business Partner).

Ich habe damit zwei Mal kein gutes Gefühl:
1. es fühlt sich bedrohlich an und nach einem Versuch, die SBV in Schranken zu weisen (die Frage ist, ob es diese Schranken tatsächlich oder nur der Meinung des AG nach gibt)
2. Mit einer Machtdemonstration wird versucht, die Unterstützung der SBV für die Mitarbeiterin zu schwächen

Frage: Darf der Arbeitgeber von der SBV verlangen, dass sie mit Führungskräften nur im Beisein oder unter Einbeziehung der zuständigen Business Partner (PersonalbetreuerInnen)in Kontakt tritt?

Wie würdet ihr euch verhalten, habt ihr vergleichbares erlebt?

Vielen Dank!

Führungskräfteansprache durch SBV ohne Einbindung des Personalbereichs

Cebulon, Tuesday, 02.12.2025, 17:52 (vor 73 Tagen) @ juri_berlin

Hamburger Modell-Antrag wurde abgelehnt, ein BEM-Angebot gab es bisher nicht.

Hier drängen sich mir u.a. folgende Fragen auf:
1. Mit welcher konkreten Begründung hat Arbeitgeber Hamburger Modell (StW) abgelehnt. Wurde SBV zuvor ordnungsgemäß angehört nach § 178 Abs. 2 SGB IX? Ein sbM hat grundsätzlich Anspruch auf StW gemäß ständiger Rechtsprechung aller Instanzen (BAG vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05).

2. Liegt ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan für Stufenweise Wiedereingliederung vor? Ist dafür DRV oder GKV zuständiger Rehaträger? Was genau hat Arbeitgeber denn daran konkret nicht gepasst?

3. Warum hat Arbeitgeber kein Präventionsverfahren unter Beiziehung des Integrationsamts und BR/SBV gestartet nach § 167 Abs. 1 SGB IX?

4. Warum haben Betriebsrat und die SBV kein BEM (gemeinsam) eingefordert gemäß § 167 Abs. 2 Satz 7 und 8 SGB IX?

5. Hat Arbeitgeber die SBV vor dem Angebot dieses Aufhebungsvertrags ordnungsgemäß beteiligt nach Vorgabe des § 178 Abs. 2 SGB IX? Oder geschah das etwa „überfallartig“ hinter dem Rücken der SBV?

6. Was ist mit dem erwähnten „Personal-Business Partner“ gemeint? Ist das ein Externer oder was?

Gruß,
Cebulon

Führungskräfteansprache durch SBV ohne Einbindung des Personalbereichs

WoBi, Tuesday, 02.12.2025, 19:46 (vor 73 Tagen) @ juri_berlin

Hallo juri_berlin,

zu deiner "Stärkung des Rückens" sei auf die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit durch das Ehrenamt hingewiesen. Weder der Arbeitgeber noch einzelne Beschäftigte (mit Behinderung) können der SBV das Handeln bzw. das Unterlassen vorschreiben (Ausnahme: Vorstellungsgespräch, wenn der einzige Bewerber mit (Schwer-)Behinderung eine Teilnahme der SBV an seinem Vorstellungsgespräch freiwillig und von sich aus ablehnt.)
Das Prinzip des Ehrenamtes steht in § 179 Abs. 1 SGB IX:

"Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt."

Auch der erste Teil vom zweiten Absatz dürfte von Interesse sein:
"Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."

Nachdem eine erforderliche Unterrichtung nicht unverzüglich und umfassend erfolgt ist (siehe Punkte der Antwort von Cebulon), steht es der SBV zudem sowieso frei sich die erforderlichen Informationen einzuholen und zu verifizieren. Du erfüllst damit nur deine gesetzlichen Aufgaben nach § 178 Abs. 1 SGB IX. Denn offensichtlich kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zugunsten Menschen mit Behinderung nicht nach.

Die Hauptansprechpartner der SBV sind die verantwortliche Geschäftsleitung, -führung, Vorstand und der bestellte Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX. Diese Haften auch persönlich für Ordnungswidrigkeiten in Sinne des § 238 SGB IX. So z.B. § 238 Abs. 1 Ziffer 8 SGB IX bezüglich Fehler in der Unterrichtung der SBV.

--
Gruß
Wolfgang

Führungskräfteansprache durch SBV ohne Einbindung des Personalbereichs

Karsti, Monday, 12.01.2026, 12:31 (vor 32 Tagen) @ juri_berlin

Hallo juri_berlin,

vielleicht hilft dir das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30.06.2022-1 Ca 322/22 weiter?
Hier geht es zwar um eine Probezeitkündigung aber auch wie die SBV unterrichtet werden muss.

Viel Erfolg und Gruß
Karsti

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