Abordnungs/Versetzungsschutz für SchwbVertrauenm.

Franz Nestler @, Tuesday, 09.03.2004, 16:18 (vor 7345 Tagen)

Ich bin als Vertrauensmann der Polizeidirektion gegen
meinen Willen zu einer anderen Dienststelle im
Direktionsbereich abgeordnet worden (nicht wg. meiner
Tätigkeit als Vertrauensmann). Lt. vorgesetzter DST
greift der besondere Abordnungschutz 47BayPVG nicht.
Eine Abordnung im Direktionsbereich stelle demnach
keine Abordnung dar. Man ordnet mich ab, mit dem Ziel
der Versetzung. So schnell kann wohl ein
Abordnungsschutz ausgehebelt werden. Wem ist auch
schon soetwas passiert. Wer kann helfen.

Re: Abordnungs/Versetzungsschutz für SchwbVertrauenm.

hackenberger, Tuesday, 09.03.2004, 18:34 (vor 7345 Tagen) @ Franz Nestler

Hallo Franz,

§ 96,3 SGB IX: Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. 2 Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

Versetzungs- und Abordnungsschutz
Vertrauenspersonen haben jedenfalls den besonderen Versetzungs- und Abordnungsschutz der Betriebs- und Personalratsmitglieder. Für den Personalrat ist dies in § 47 Abs. 2 BPersVG ausdrücklich geregelt: Danach ist eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig. Zu beachten ist hierbei, dass dadurch die Funktion als Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen nicht eingeschränkt werden darf. Andernfalls liegt eine verbotene Behinderung im Sinne von Abs. 2 vor. Im Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts ist zusätzlich zu beachten, dass die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats nach § 47 Abs. 2 BPersVG der Zustimmung des Personalrats bedarf, was entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung zu gelten hat.

Nach dem BetrVG ergibt sich ein Versetzungsschutz nur mittelbar aus § 78, weil eine Versetzung die Ausübung der Tätigkeit als Betriebsrat — hier entsprechend als Vertrauensperson — stören oder behindern kann und dann schon nach dieser Vorschrift verboten ist. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern ist zudem das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

Kommentierung zum Abs. 3

2a. Sonstige persönliche Rechtsstellung
Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht auf gesetzlich begründete Rechte beschränkt. Es erstreckt sich auch auf in sonstiger Weise dem Betriebsrat eingeräumte Rechtsstellungen (BAG AP Nr. 2 zu § 23 SchwbG = PersR 1987, 39). So begründet der einem Betriebsrat eingeräumte Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz eine persönliche Rechtsstellung, aufgrund der ein Schwerbehindertenvertreter nach § 96 Abs. 3 Satz 1 eine Gleichbehandlung verlangen kann -ArbG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 1999 — 14 BV 65/99, Bibliothek BAG = AiB Telegramm 2000, 8 <Ls.- Im Einzelfall können allerdings ausnahmsweise in dem Amt oder der Person des Schwerbehindertenvertreters liegende Gründe eine abweichende Regelung sachlich rechtfertigen, wofür der Arbeitgeber darlegungspflichtig ist (ArbG Stuttgart a. a. O.).

3. Rechtsstellung der Stellvertreter
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung bzw. der Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (Abs. 3 Satz 2). Das gilt insbesondere für den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Für den Zeitraum, in denen die Stellvertreter nicht tätig werden, haben sie die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats. Sie besitzen damit auch den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG: Danach ist die Kündigung eines Stellvertreters innerhalb eines Jahres, vom Ende der Vertretung an gerechnet, unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist folglich auch hier nur mit Zustimmung des Betriebs- bzw. des Personalrats zulässig.


In dem BPersVG bzw. besonderen Regelungen lt. Polizeigesetz oder weiteren Landesgesetzen kenne ich mich nicht aus.

Bernhard

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