§ 81 I SGB IX, Absage mit Gründen

Kerstin @, Wednesday, 10.03.2004, 15:51 (vor 7324 Tagen)

Hallo, ich habe mal eine detaillierte Frage.

Kann mir jemand eine Fundstelle nennen, inder ich
erfahren kann, wie konkret ein Arbeitgeber die Gründe
benennen muss, wenn er einem schwerbehinderten
Menschen eine Absage nach einer Bewerbung bzw. einem
Vorstellungsgespräch erteilt.(fachliche Eignung ist
vorhanden)

Re: § 81 I SGB IX, Absage mit Gründen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 10.03.2004, 17:15 (vor 7324 Tagen) @ Kerstin

Hallo Kerstin,
hier nun Zitate aus dem Basiskommentar zum SGB IX vom
Bund-Verlag (siehe Startseite ganz oben):

§81 Rn21
....gehen für eine zu besetzende Stelle Bewerbungen
von schwerbehinderten Menschen ein, hat der AG
unabhängig von seiner Einschätzung ob die Stelle
geeignet ist, jede Bewerbung....mit der SchwbV zu
erörtern. Dabei ist das Für und Wider einer
Einstellung zu diskutieren, wobei der AG seine
beabsichtigte Entscheidung sowie die Gründe
darzulegen hat.....
§81 Rn 28
Den Beweis, dass eine behinderungsbedingte
benachteiligung vorliegt, muss nicht (!) der
Betroffene erbringen. Der Betroffene hat Tatsachen
geltend zu machen, die eine behinderungsbedingte
Behinderung vermuten lassen.
Der AG (!) trägt die Beweislast.....dass eine
unterschiedliche Behandlung nicht wegen der
Behinderung erfolgt ist.

Hilfsweise kann natürlich auch der BR nützlich sein,
denn zu seinen allgemeinen Aufgaben, BetrVG § 80(1)1,
gehört über die Einhaltung von Gesetzen zu wachen.
Dieser könnt somit eine Einstellung ablehnen.

Gruß Hans-Peter

PS: unbedingt einen Kommentar zulegen, da steht
vieles drin

Re: § 81 I SGB IX, Absage mit Gründen

kerstin, Friday, 12.03.2004, 11:16 (vor 7322 Tagen) @ Kerstin

Ich glaube, Sie haben meine Frage falsch
verstanden.Der Kommentar des SGB IX gibt keine
Hinweise, inwieweit der Arbeitgeber die Gründe der
Absage im Antwortschreiben an einen schwerbehinderten
Menschen zu nennen hat. Es wird immernur von: "mit
Angaben von Gründen" genannt. Ist der Arbeitgeber
verpflichtet, die genausten Gründe dem Bewerber
mitzuteilen, die in der Zusammenkunft mit dem
Schwerbehindertenvertreter erörtert wurden>
Oder was hat der Arbeitgeber für Gründe zu nennen>

Re: § 81 I SGB IX, Absage mit Gründen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 12.03.2004, 16:36 (vor 7322 Tagen) @ Kerstin

Hallo Kerstin,
vor einer Absage der Bewerbung hat doch hoffentlich
ein Gespräch zur Erörterung zwischen AG und SchwbV
stattgefunden.
In diesem ist die Entscheidung und die Gründe zu
benennen.
Entscheidung kann nur ja oder nein lauten.

Die Gründe sind nun das interessante. Dies kann alles
mögliche sein. Nur, er (der AG) muss diese benennen.
Also Leistung, Qualifikation oder was eben sonst noch
gerne so angeführt wird. Die genaue Benennung ist
schon deshalb wichtig, um eine behinderungsbedingte
Benachteiligung zu erkennen.

Wenn Du alle Bewerbungsunterlagen einsehen konntest,
kannst du im Vergleich zu den anderen Bewerbern die
Leistung oder Quali nachvollziehen.
Wenn nicht, dann ist es schwieriger.

Du schreibst, fachliche Eignung ist vorhanden. Wer
hat das festgelegt. Wenn es Aussage des AG ist, lässt
es die Vermutung aufkommen, dass die Absage
behinderungsbedingt ist.
Wenn es "nur" deine Meinung ist, dann ist es
schwierig zu beweisen, dass ein anderer nicht ein
bißchen besser ist.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass die SchwbV eine
Einstellung nicht erzwingen kann.
Hilfreich ist aber in solchen Fällen die
Zusammenarbeit mit dem BR.
Dieser kann z.B.:
- die Einstellung der vorgezogenen Person verweigern.
- einen "Deal" machen, indem er seine Zustimmung zu
einem mitbestimmungspflichtigen Vorgang nur dann
erteilt, wenn der Kollege eingestellt wird.
- usw.

Hoffentlich hilft die diese Antwort nun weiter.

Hans-Peter

Re: § 81 I SGB IX, Absage mit Gründen

hackenberger, Monday, 15.03.2004, 21:39 (vor 7319 Tagen) @ Kerstin

Hallo Kerstin,

wenn Du die Antworten von Hans-Peter mit ja
beantworten kannst, gigt es einen berechtigeten Grund
für den Bewerber auf eine Ablehnung wegend er
Behinderung hinzuweisen. Dann ist der AG in der
Pflicht, da er nun nämlich das Gegenteil belegen muss.
Er muss also den Beweis antreten, dass die Ablehnung
nicht auf Grund der Behinderung erfolgte.

Also, der AG muss Dir und dem BR die Gründe für die
Ablehnung benennen. Ergeben sich daraus entsprechende
Verdachtsmomente, hat der Bewerber ganz gute Chancen.

Bernhard

RSS-Feed dieser Diskussion