Nachträgliche Antragstellung auf Schwerbehinderung

Raphael @, Thursday, 06.05.2004, 23:00 (vor 7292 Tagen)

Hallo Bernhard,

bei uns in der Firma soll ein Mitarbeiter versetzt
werden. Dieser ist seit einem Jahr krank mit einem
Bandscheibenvorfall. Wenn er nun einen Antrag auf
Schwerbehinderung stellt, kann doch so lange kein
Entscheid seitens des Versorgungsamtes vorliegt,kein
Vollzug dieser Versetzung erfolgen, oder liege ich da
falsch>
Mir ist auch das Urteil vom Bundesarbeitsgericht,
Erfurt; 07.03.2002; Az.: 2 AZR 612/00 bekannt. Wenn ich
es richtig intepretiere, dann kann sobald der Antrag
beim Versorgungsamt vorliegt, keine Versetzung
erfolgen. Erst recht wohl nicht, wenn durch den
Arbeitgeber die Versetzung bei nicht Zustimmen des
Mitarbeiters in eine Änderungskündigung abgewandelt
wird.
Kannst du mir evtl. mal den Paragraphen nennen in dem
dieses erklärt ist, irgendwie finde ich ihn nicht.
Kapitel 4 des SGB9 habe ich gelesen, jedoch liegt mein
Buch mit Kommentierung in der FA, falls es dort
irgendwo steht. Naja, werde morgen da noch mal
reinschauen, heute werde ich es wohl nicht mehr
erfahren. Trotzdem Danke für deine Antwort.

Gruß Raphael

Re: Nachträgliche Antragstellung auf Schwerbehinderung

hackenberger, Friday, 07.05.2004, 09:55 (vor 7292 Tagen) @ Raphael

Hallo Raphael,

hierzu folgende Anmerkungen:

1. Ein Bandscheibenvorfall "alleine" wird wohl kein
GdB von mind. 50, also keine Schwerbehinderung
ergeben. Hier würde dann die Schutzrechte des SGB IX
nur im Rahmen einer Gleichstellung erreichen lassen.
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden
sollen behinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne
des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können
(gleichgestellte behinderte Menschen).

2. Versetzung und Änderungskündigung sind zwei
getrennt zu betrachtende Vorgänge, welche auch
unterschiedlichen Rechten unterliegen. Eine Versetzung
bedarf gem. SGB IX keiner Zustimmung des
Integrationsamtes.

Bei Schwb kann man ggf. einer Versetzung
widersprechen, wenn es in der Behinderung liegende
Gründe hierfür gibt (Einzelfallsache).

3. Mit der Änderung des SGB IX (01.05.2004) dürfte
sich auch das hier angesprochene Urteil des BAG so
nicht mehr anwenden lassen.
Der besondere Kündigungschutz findet ferner keine
Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht
nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf
der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 1 eine Feststellung
wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

Also kein vorsorglicher Kündigungschutz mehr bei
laufenden Antragsverfahren es sei den die
Schwerbehinderung ist offensichtlich (z.B. Verlußt von
Gliedmaßen (Arm/Bein)).

Bernhard

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