Praktische Frage

Tanja @, Tuesday, 18.05.2004, 06:41 (vor 7255 Tagen)

Hallo liebes Forum,

ich habe als Bevollmächtigte einer Kollegin einen
Widerspruch beim Versorgungsamt geschrieben und stelle
mir nun die Frage ob ich das als
Schwerbehindertenvertretung den Briefkopf des
Landratsamtes nehmen darf oder nicht.
Kann mir da einer weiterhelfen>

Herzliche Grüße

Tanja

Re: Praktische Frage (Vollmacht)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 18.05.2004, 08:34 (vor 7255 Tagen) @ Tanja

Hallo Tanja,
das darfst du m.E. nicht tun.
Ein Widerspruch hat nichts mit dem Arbeitgeber zu
tun, sondern ist eine individuelle Sache des
Betroffenen.
Am besten ist es, wenn du einen persönlichen Briefopf
von dem Betroffenen verwendest und ihn auch
unterschreiben lässt. Alles andere könnte formelle
Schwierigkeiten nach sich ziehen.
Dass du Bevollmächtigte bist kann im Abspann des
Widerspruchs mit aufgeführt werden.

Gruß Hans-Peter

Re: Praktische Frage (Vollmacht)

hackenberger, Tuesday, 18.05.2004, 11:39 (vor 7255 Tagen) @ Tanja

Also ich verfahre auch stets so wie Hans-Peter es
beschriben hat.

Widersprüche für Betroffene schreibe ich unter dem
Briefkopf des Schwerbehinderten. Nur wenn ich als
SchwbV zur Stellungnahme aufgefordert werde, schreibe
ich unter dienstl. Briefkopf.

Doch könnte man den § 95 auch anders auslegen. Daher
hier einfach mal ein Auzug aus dem Kommentar (Knittel):

§ 95 (1) letzter Satz Unterstützung bei Anträgen auf
Feststellung einer Behinderung

Die Schwerbehindertenvertretung hat Beschäftigte auch
bei Anträgen nach § 69 SGB IX auf Feststellung einer
Behinderung einschließlich ihres Grades und einer
Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf
Gleichstellung nach § 68 SGB IX zu unterstützen.
Hierdurch ist die Berater- und Helferfunktion der
Schwerbehindertenvertretung bereits im Vorfeld der
Feststellung, Anerkennung und Gleichstellung von
schwerbehinderten Menschen präzisiert worden.

Der § 69 SGB IX § 69 betrifft: Feststellung der
Behinderung, Ausweise.

Bernhard

PS: Es gab mal einen Fall, da hat ein MA eiens
Versorgungsamtes einer SBV ein Bußgeld angedroht, weil
er seine Unterstützung "angeblich" zu weit getrieben
hat. Er hat so verfahren wie die Fragestellerin hier
beschreibt. Er berief sich auf irgend eine
Verwaltungsvorschrift/-Regel

Re: Praktische Frage (Vollmacht)

hackenberger, Tuesday, 18.05.2004, 12:03 (vor 7255 Tagen) @ Tanja

Noch eine Anmerkung:

Ich habe für eine blinden Kollegen, im Zusammenhang
mit der Beschaffung behindertengerchter Arbeitsmittel,
allen Schriftwechsel (Antragstellung usw.) auf meinem
Kopfbogen (SchwbV) mit der Bundesversicherungsanstllt
geführt (sie war der zuständige REHA-Träger). In
diesem Falle habe ich mir nur vom Koll. eine Vollmacht
ausstellen lassen müssen, welche mich hierzu
berechtigte in seinem Namen tätig zu werden. Ohne
diese Vollmacht hätte die BfA mir mich nicht einmal
über den Fall gesprochen. Die BfA fördert, im
Gegensatz zum Integrationsamt, ja stets nur den
Betroffenen selbst, nie den Arbeitgeber.

Bernhard

Re: Praktische Frage

Erika Ullmann-Biller @, Tuesday, 18.05.2004, 23:45 (vor 7255 Tagen) @ Tanja

Ich würde dies schon aufgrund der eigenen Absicherung
nicht tun - auch wenn man beratend im
Antragsverfahren mittlerweile tätig werden kann, ist
die Antragstellung und alles weitere daraus folgende
Privatangelegenheit des Betroffenen und somit meiner
Meinung abzugrenzen vom dienstlichen Bereich - könnte
durchaus vom Arbeitgeber mißbilligt werden. Auf der
sicheren Seite bleiben ist immer besser - und eine
Berufsrechtschutzversicherung ist in unserem Amt auch
nicht verkehrt und wird gerade in der heutigen Zeit
vielleicht gebraucht. Findige Rechtsanwälte finden
immer etwas, wenn sie suchen.

Gruß Erika

Re: Praktische Frage

Tanja @, Wednesday, 19.05.2004, 06:53 (vor 7254 Tagen) @ Tanja

Vielen Dank für Eure Einträge.

Ich habe jetzt im Kopfbogen die Anschrift der
Betroffenen (links oben) und
Schwerbehindertenvertretung (rechts oben). Ich habe
den Widerspruch mit unterschrieben. So dürfte es am
unverfänglichsten sein.
Das Versorgungsamt erkennt so aber das die Kollegin
von der SBV vertreten bzw. unterstützt wird.

Ganz herzlichen Dank Euch allen.

Finde ich im Forum etwas über Fibromyalgie und
Versorgungsamt>> Ist diesmal für mich selbst. Ich muss
demnächst einen Verschlimmerungsantrag stellen.

Re: Praktische Frage

hackenberger, Wednesday, 19.05.2004, 09:03 (vor 7254 Tagen) @ Tanja

Hallo Erika,

sorry, aber Privatangelegenheit des Betroffenen stimmt
zwar, aber schaue Dir einmal den § 95 SGB IX (siehe
meine Antwort) an. Es gehört zu Deinen Aufgaben als
SchwbV. Da hat dann der AG auch nicht zu missbilligen.

Ich bin auch der Meinung, dass die hier von Dir
angesprochene Berufsrechtschutzversicherung nicht
helfen würde. Denn Du bist gegenüber deinem AG von der
Erbringung von Arbeitsleistung (für die Zeit welche Du
als SchwbV benötigst) freigestellt. Die Aufgabe des
SchwbV ist ein Ehren.Mandat. Ich bin mir aber weiter
auch ziemlich sicher, sofern Du in Deinem Mandat nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Gesetze
verstößt, Dir hieraus keine rechtlichen Nachteile
entstehen.

Bernhard

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