Welche Entfernung ist zumutbar? (Allgemeines)

Claudia, Friday, 11.06.2004, 16:02 (vor 7257 Tagen)

Gibt es eine Regelung, welcher Arbeitsweg entfernungs-
bzw. zeitmäßig bei einem Umzug einer Betriebsstätte
für einen schwerbehinderten Mitarbeiter zumutbar ist>
Im vorliegenden Fall hat der Mitarbeiter nach Umzug
der Betriebsstätte einen Arbeitsweg von jeweils 1,5 h
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Danke für Eure Unterstützung.
Viele Grüße
Claudia

Re: Welche Entfernung ist zumutbar?

hackenberger, Saturday, 12.06.2004, 09:44 (vor 7257 Tagen) @ Claudia

Hallo Claudia,

nein, hier gibt es keine besonderen Regelungen. Ob und
wohin ein Arbeitgeber seine Betriebsstätte verlagert
liegt in seinem Ermessen. So eine Verlagerung stellt
gem. Betriebsverfassungsgesetz nur eine
Betriebsänderung dar und unterliegt so der
Mitbestimmung (§§ 111/112 BetrVG) des BR. Dieser kann
dann hier einen Interessenausgleich und ggf. einen
Sozialplan aufstellen/aushandeln und hier
Entschädigungen für ggf. anfallende Mehraufwände
aushandeln. Es liegt nun aber an jedem Arbeitnehmer,
ob er unter den geänderten Umständen weiter bei dem
bisherigen AG arbeiten möchte.

Bernhard

Re: Welche Entfernung ist zumutbar?

merlincc8 @, Bayern, Wednesday, 12.09.2007, 21:26 (vor 6069 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Claudia,
»
» nein, hier gibt es keine besonderen Regelungen. Ob und
» wohin ein Arbeitgeber seine Betriebsstätte verlagert
» liegt in seinem Ermessen. So eine Verlagerung stellt
» gem. Betriebsverfassungsgesetz nur eine
» Betriebsänderung dar und unterliegt so der
» Mitbestimmung (§§ 111/112 BetrVG) des BR. Dieser kann
» dann hier einen Interessenausgleich und ggf. einen
» Sozialplan aufstellen/aushandeln und hier
» Entschädigungen für ggf. anfallende Mehraufwände
» aushandeln. Es liegt nun aber an jedem Arbeitnehmer,
» ob er unter den geänderten Umständen weiter bei dem
» bisherigen AG arbeiten möchte.
»
» Bernhard
»
Hallo Bernhard,

gibt es zu Deinen Ausführungen aus dem Jahr 2004 Neuerungen>

Hintergrund meiner Frage ist eine Mögliche Fusion
wodurch sich eine Arbeitsstäte in 80-100 km Entfernung
gegenüber der jetzigen Situation ergeben würde.
Es ergäbe sich ein zeitlicher Mehraufwand von 2-3 Stunden
rein wegen des Arbeitsweges.
Wie sieht es hier mit der Fürsorgepflicht des AG
gegenüber dem Schwerbehinderten AN aus>
Es wäre räumlich und technisch möglich den Arbeitsplatz
da zubelassen wo er ist, weil die Räume der Firma gehören.
Ein Geschäftsbetrieb wird am Ort weiterbetrieben.

Vielen Dank für Deine Beantwortung

RSS-Feed dieser Diskussion