Schwerbehindertenversammlung (Kirche)

didi, Wednesday, 21.02.2007, 19:25 (vor 6273 Tagen)

Liebe Kollegen,

ich wurde im November 2006 zur SBV gewählt. Bin gleichzeitig Mitglied der MAV im kirchlichen Haus.

Im 2007 steht Betriebsübergang bevor/Gründung einer GmbH. Ich würde gerne die Schwerbehinderten in einer Versammlung über den Betriebsübergang informieren. Im Betrieb herrscht Unsicherheit, jeder redet von Vertragsänderungen und Vergütungsabsenkunegn. KANN EIN BETREIBSÜBEGANG THEMA EINER SB-VERSAMMLUNG SEIN>

Ich habe heute mit dem DG geredet, er meint mein Vorhaben wäre Gegenveranstaltung zu der MAV-Versammlung. Die MAV plant zurzeit eine solche nicht.

DANKE FÜR DIE ANTWORTEN!!
:-P

Schwerbehindertenversammlung

hackenberger, Thursday, 22.02.2007, 07:57 (vor 6272 Tagen) @ didi

Hallo didi,

JA, § 95 (6). Es können ja durch aus z.B, Fragen der Schwerbehinderten aufkommen die ihre Zukunkt betrifft. Wie Fragen, welche Einstellung hat der neue AG zum Thema Schwerbehinderung> Hat er eine SchwbV> Was wird aus unserer von uns gewählten SchwbV beim Betriebsübergang> usw!!

Hier einmal ein Kommentarauszug diesbezüglich:
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal kalenderjährlich eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schwerbehindertenvertretung, ob und wie viele Versammlungen sie durchführen will. Hierbei ist das berechtigte Interesse der schwerbehinderten Menschen zu beachten, über ihre besondere Lage im Betrieb oder in der Dienststelle sowie über anstehende Veränderungen rechtzeitig und ausführlich informiert zu werden. Nur solche zusätzlichen Versammlungen, die einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprechen, lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers aus (BAG EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 2).

Bitte auch hieran denken und beachten:

Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat nicht nur ein Rederecht in der Versammlung, sondern auch eine Berichtspflicht gem. § 83 Abs. 3 SGB IX (vgl. Erl. zu § 83 Rdnr. 75 ff.).

Falls Du noch keinen entsprechenden Kopmmentar hast bitte unbedingt beschaffen, Dui siehst er ist notwendig.

Schwerbehindertenversammlung im kirchlichen Bereich

Wolfgang E., Thursday, 22.02.2007, 14:23 (vor 6272 Tagen) @ didi

» Ich wurde im November 2006 zur SBV gewählt. Bin gleichzeitig Mitglied der MAV im kirchlichen Haus. Im 2007 steht Betriebsübergang bevor/Gründung einer GmbH. Ich würde gerne die Schwerbehinderten in einer Versammlung über den Betriebsübergang informieren.

Das staatl. Schwerbehindertenrecht gilt nur eingeschränkt im kirchlichen Bereich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Ob und in welchem Umfang nach dem Kirchenrecht auch ein Rechtsanspruch auf eine „Schwerbehindertenversammlung“ besteht, um die schwerbehinderten Beschäftigten über die Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach § 613a BGB zu informieren, lässt sich wohl nur anhand der einschlägigen kirchenrechtlichen Fachliteratur beantworten. Allgemeine Infos zum Kirchenrecht unter
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1987#p1997

Kontextlinks:
www.schwbv.de/kirche.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Tendenzbetrieb
http://de.wikipedia.org/wiki/Mitarbeitervertretung

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