§ 82 Satz 2 SGB IX (Allgemeines)

Georg Rheinsberg @, Saturday, 03.11.2001, 17:09 (vor 8207 Tagen)

Hallo,
gibt es bereits Erkenntnisse, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB-IX für den Arbeitgeber nach sich zieht, der einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl dieser nicht offensichtlich ungeeignet ist, insbesondere sämtlich in der Ausschreibung angegebenen Anforderungen erfüllt>

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