1.12.2016 2. und 3. Lesung BTHG (Allgemeines)

Cebulon, Tuesday, 06.12.2016, 14:14 (vor 2699 Tagen) @ WoBi

Bei Kündigungen ist jetzt eine spürbare Sanktion vorhanden

Hallo, eine solche Unwirksamkeitsklausel nur für die Kündigung einzuführen bringt eigentlich nur auf dem Papier was und ist eher unnütz, von der Kündigung in der Probezeit einmal abgesehen. Denn gerade die Anhörung beim Kündigungsschutzverfahren ist ja schon wirksam abgesichert durch § 87 Abs. 2 SGB IX. Und dass das Integrationsamt nicht anhören würde, hab ich noch nie gehört. Würde da nicht angehört, wäre die Kündigung ohnehin grundsätzlich anfechtbar (LPK-SGB IX/Düwell, § 87 Rdnr. 34). Kein Mensch muss bei einem Kündigungsschutzverfahren geschützt werden wegen Nichtanhörung. Diese vom Bundestag beschlossene Unwirksamkeitsklausel ist insoweit genauso sinnfrei wie eine Hochwasserversicherung für die Zugspitze.

Ganz anders bei Abmahnung und Aufhebungsvertrag, wo gegen die Beteiligung ständig bewusst verstoßen wird: Darüber ist dieses Forum voll von Erfahrungs-Berichten über die Nichtbeteiligung rechtsbrechender Arbeitgeber. Und da erfährt die SchwbV auch nichts auf dem "Umweg" über den BR. Da hätte eine Klausel in der Praxis was bewirkt bzw. Sinn gemacht und ginge nicht völlig an der Praxis vorbei. Deswegen wurden ja von Prof. Dr. Kohte in seinem Gutachten diese zwei Punkte aus gutem Grund hervorgehoben.

Gruß,
Cebulon


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