Rückwirkender Anspruch (Zusatzurlaub)
Hallo Torsten,
Grundsatz ist, dass der Behinderte im betreffenden Urlaubsjahr/ Antragsjahr beim AG den Zusatzurlaub geltend gemacht hat.
Nur dann kann ein Übetragungsanspruch entstehen. Ist dieser entstanden,
gilt hier das Gleiche wie beim "normalen" Urlaub.
Kontextlinks:
Zusatzurlaub
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5199#p5202]Forumsbeitrag[/link]