Aufgabenbereich (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 23.11.2010, 15:41 (vor 4927 Tagen) @ Fred

Hallo Fred,

erst einmal Glückwunsch zur Wiederwahl :flower:

» nach der Firmenfusion kommen dunkle Wolken am Himmel. :-( Es geht um
» den Aufgabenbereich des Stellvertreters.
Der Stelli hat sofern er im Mandat ist, also im Rahmen der Verhinderungsvertretung temporär nachrückt die gleichen Rechte und Pflichte und Aufgaben wie die VPSchwb.
Aber grundsätzliche hat sie erst einmal "nur" ein ruhendes Mandat. Bedeutet, keine Funktionen/Rechte/Pflichten/Aufgaben. Siehe hierzu auch das Thema "[link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=1-Personen-Vertretung]1-Personen-Vertretung[/link]" Hierzu findet man bei Nutzung der Suchfunktion einiges.

» Habe Paragraf 94 SGB IX gelesen und nun folgende Frage: Jeder
» Schwerbehinderte kann sich seinen Gesprächspartner auswählen.
§ 94 SGB X regelt das Thema "Wahl und Amtszeit" damit auch das Thema "Übergangsmandat".

Die Aufgaben der SchwbV regelt § 95 SGB IX. Es kann sich auch kein Schwerbehinderter aussuchen wer ihn in den Belangen des SGB IX vertritt. Der AG hat in allen Belangen die Schwerbehinderte im Einzeln oder in der Gruppe berühren/betreffen die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen/ ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist auch nicht delegierbar und steht auch nicht zur Disposition, weder auf Seite des AG noch auf Seite der Betroffenen.

» Firmenfusion
Auch dieses Thema ist im SGB IX geregelt.

Hier ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] hierzu.
§ 94 Rn 184, 185, 186

Dasselbe gilt folgerichtig auch für die Schwerbehindertenvertretung. Wird ein kleinerer Betrieb unter Verlust seiner Integrität in einen größeren Betrieb eingegliedert, so verliert die im aufgenommenen Betrieb gebildete Schwerbehindertenvertretung ihr Amt, wenn auch im aufnehmenden Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung besteht (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 162a). Ihr verbleibt auch kein Übergangsmandat (vgl. näher hierzu unten Rdnr. 190 ff.).

Werden vollständige Betriebe zusammengelegt, gehen die Ämter der für die integrierten Betriebe/Betriebsteile zuständig gewesenen "Alt"-Betriebsräte unter (Hess. LAG Frankfurt Beschluss vom 1. September 1988 – 12 TaBVGa 155/88 = DB 1989, 184). Allerdings nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat gem. § 21a Abs. 2 BetrVG wahr (vgl. unten Rdnr. 190 ff.)

Ebenso endet die Amtszeit der Vertrauenspersonen in diesen Betrieben vorzeitig, weil sie sämtlich ihre zunächst bei der Wahl bestandene Betriebszugehörigkeit als Wählbarkeitsvoraussetzung verlieren (HB-SGB IX [Hrsg. Deinert / Neumann] / Düwell § 20 Rdnr. 77; allerdings kann entsprechend der Regelung für den Betriebsrat auch insoweit ein Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung bejaht werden vgl. dazu näher unten Rdnr. 190 ff.; wohl ebenso HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 38: „im Amt bleibt nur die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs/der Dienststelle mit der größten Zahl der Beschäftigten”).

Ein Übergangsmandat kennt das SGB IX eigentlich nicht. Denn es Bedarf i.d.R. bzw. bei Bestehen einer GSchwbV auch keines solchen. Dieses weil i.d.R. bei Bestehen einer GSchwbV diese, sofern durch eine solche Maßnahme eine mandatslose Zeit entstehen würde, auch die Aufgaben einer SchwbV (örtl.) mit allen Rechten und Pflichte wahrnimmt.

Gleiches findet man auch im LPK-Kommentar (Düwell) unter Rn 63, auf Seite 650/ 651 (2. Auflage)) - Rn 91, auf Seite 720 (3. Auflage)

» Jeder Schwerbehinderte kann sich seinen Gesprächspartner auswählen.
Ja, aber: Es gibt selbstverständlich die Einschränkung, dass sofern ein Schwerbehinderter die SchwbV sprechen/ einbinden möchte kann er nur zum VPSchwb gehen. Denn, die SchwbV ist eine 1-Personen-Vertretung! Schwerbehinderte können also nicht zwischen VPSchwb und Stelli wähle. Gleiches gilt für den AG und/oder BR/PR.

» Der Betriebsrat meint, wenn der Schwerbehinderte nur den Betriebsrat
» sprechen möchte und keinen SBV dabei haben möchte, ist das OK.
Ja, KEIN Beschäftigter muss mit der SchwbV reden!

» Nun wird der Stellvertreter verlangt und mir geht das nichts mehr an, so der
» Betriebsrat. Die Verfügungsgewalt hat der Stellvertreter. Wohl bemerkt -
» ich bin nicht abwesend.
Falsch, siehe Antwort im vorhergehenden Absatz!

» Der Betriebsrat teilte mir mit, das ich jetzt den
» Raum verlassen soll, da das allein nur den Stellvertreter betrifft, da
» dieser ja verlangt wurde. Kurze Vorgeschichte: Vor der Fusion und bis zur
» Wahl 2 SBV ohne Stellvertreter. Ab 01.12.10 bin ich der Vertrauensmann und
» der vormals SBV ist nun mein Stellvertreter.
Lese zum Thema Fusion und Untergang des SchwbV-Mandates und Übergangsmandat (keines) oben. Ab dem 01.12.2010 bist Du auf alle Fälle die EINZIGE SchwbV/ einziger VPSchwb.

Der BR kann bei Sitzungen von Gremien NIE die SchwbV/ den VPSchwb aus dem Raum verweisen. Hat der BR aber „allgemeine Gespräche“ mit AN, dann kann er und muss auch dem Wunsch des AN entsprechen.

» Es ist nachvollziehbar, das
» die Schwerbehinderten den "noch" SBV besser kennen wie mich und ihn als
» Gesprächspartner haben möchten. Kann der gesamte Vorgang ohne mein Wissen
» durchgeführt werden, nur weil mein Stellvertreter an diesen Gesprächen
» teilnimmt> :-(
Vielleicht verständlich aber nicht immer rechtlich möglich und daher nicht immer rechtlich richtig. Lese die Antworten oben.


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