Vertretung der Vertrauensperson in PR-Sitzung (Sitzung)

hackenberger, Monday, 10.01.2011, 09:52 (vor 4865 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser

Du bist doch nun schon ein "alter Hase". Da wundert mich etwas diese Frage. Denn als "alter Hase" sollte Dir doch bewusst sein, dass das SGB IX eben KEINE "wünsch dir was" ist und auch, dass solche in den zu Grunde liegenden Gesetzen, also SGB IX und SchwbVWO genau geregelt ist, z.B. § 84 SGB IX und § 13 SchwbVWO.

Ein Blick in die Kommentierung bringt folgendes Ergebnis:
[link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] § 94 Rn 24
Wahl von Vertrauensperson und stellvertretendem Mitglied

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vor, ist eine Vertrauensperson sowie mindestens ein stellvertretendes Mitglied für den Vertretungsfall zu wählen. Es können auch mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Hierbei entscheidet allein das Ergebnis der Stellvertreterwahl über die Reihenfolge als 1. bzw. 2. stellvertretendes Mitglied usw. Es kann also nicht von vornherein festgelegt werden, wer sich um die 1. Stellvertretung oder die 2. Stellvertretung usw. bewirbt. Auch ein einvernehmliches Tauschen der Plätze der gewählten Stellvertreter wäre nicht statthaft.


Also:
» Kann die Vertrauensperson im Falle der eigenen Verhinderung selbst
» bestimmen, welcher ihrer Stellvertreter sie bei einer Personalratssitzung
» vertritt >
Also NEIN!!

» Wenn nein: Ist die Reihenfolge gesetzlich vorgeschrieben >
» und
» Wie lautet diese gesetzliche Vorschrift >
§ 94 SGB IX

» Hintergrund:
» Der PR versucht Einfluss darauf zu nehmen, welcher Vertreter der
» Vertrauensperson an den Sitzungen teilnimmt und welcher nicht.
Der PR oder BR hat hier keinerlei Mitsprache. Dieses weil es im Gesetz so geregelt ist und auch weil die SchwbV im Mandat keinerlei Weisungsbefugnis unterliegt.


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