Monatsgespräche, Gespräche zwischen BR und Arbeitgebervertreter (Sitzung)

hackenberger, Thursday, 13.01.2011, 10:26 (vor 4862 Tagen) @ DickesHemd

Hallo "DickesHemd ",


» über das Thema Monatsgespräche ist schon viel geschrieben worden. Über die
» Suchfunktion und A-Z findet man viele Informationen dazu. Das was mich
» zurzeit beschäftigt habe ich aber nicht gefunden.
Teils findest Du die Antworten auf Deine Fragen hier in der Kommentierung des BetrVG zum § 74. Diese Kommentierung des BetrVG findest Du falls Du als SchwbV keine hast beim BR. Dort darf die SchwbV diese einsehen.

Hier auszugsweise aus dem DKK zum § 74 Rn 3 und 4.
Aus diesem Grunde sollen AG und BR mindestens einmal im Monat zusammentreten, um alle anstehenden Fragen miteinander zu besprechen ....... Obwohl es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt, gehören die vorgesehenen Besprechungen als betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (Fitting, Rn. 4; ErfK-Kania, Rn. 3; GK-Kreutz, Rn. 10; Richardi, Rn. 8; a. A. HSWG, Rn. 6) zu den »Spielregeln« der Zusammenarbeit (GK-Kreutz, a. a. O.).

...Weigert sich eine der Betriebsparteien mehrfach ohne sachlichen Grund, an den Besprechungen teilzunehmen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 oder 3 gesehen werden.... (Leider aber auch) ...Sind dagegen BR und AG übereinstimmend der Meinung, dass die monatliche Besprechung nicht erforderlich ist, sind keine Sanktionen vorgesehen.

Wenn ein BR nun bewusst, ggf. sogar mit dem Ziel die SchwbV "auszubooten" diese 74er-Gespräche nicht in dieser Formführt sondern "nur Erörterungsgespräche" mit dem AG führt, wäre dieses zu mindest ein Verstoß gegen § 99 SGB IX und man könnte es als Versuch der Mandatsbehinderung auslegen.

» Ich möchte gerne wissen, ob ich (SBV) den Betriebsrat dazu zwingen kann,
» Monatsgespräche wie sie im BetrVG §74 Abs.1 gemeint sind, einzuhalten.
Als SchwbV zwingen, direkt nein. Nur über den Umweg § 99 und ggf. Versuch der Mandatsbehinderung.

Sonst nur als Arbeitnehmer über den § 23 BetrVG.

Also, einfach einmal das Thema in einer BR-Sitzung als TOP aufnehmen lassen und dort besprechen. Am besten versuchen hier im Vorfeld viele BR-Mitglieder zu überzeugen, dass es auch in ihrem Interesse ist, dass möglichst der gesamte BR hier diese Gespräche führen sollte. Dieses auch damit alle BR-Mitglieder die Möglichkeit haben persönlich hier mit dem AG die Them/ Problem zu besprechen.

» Da ich als SBV nicht das Recht habe, an allen Gesprächen des Betriebsrates
» teilzunehmen, bin ich hier außen vor. An den entscheidenden
» Meinungsbildungen kann ich nicht teilnehmen. Zu diesen Gesprächen will
» mich der Betriebsrat nicht einladen. Siehe LAG Schleswig-Holstein
» Beschluss vom 10.09.2008 - 3 TaBV 26/08
Ja, Du hast aber als SchwbV die Möglichkeit eigene Gespräche mit dem AG und/ oder dem Beauftragten des AG "§ 98 SGB IX" zu führen.

» So sind zum Beispiel Absprachen zur Personalreduzierungen in einer Abteilung
» erst bekannt geworden, als die betriebsbedingten Kündigungen quasi schon
» auf dem Tisch lagen.
Hier hast Du doch eigene Rechte, schau Dir doch einmal den § 84 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 an. Wichtig, im § 84 Abs. 1 steht "Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten ......betriebsbedingten Schwierigkeiten ....die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können...... Dieser Sachverhalt trifft ja beim Thema Personalreduzierungen zu.

Zum Thema „§ 84 Abs. 1 SGB IX“ findest Du einiges mit der Suchfunktion.
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