Wer ist stimmberechtigt? (Stellvertreter/in)

hackenberger, Friday, 11.02.2011, 14:02 (vor 4847 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue",

auch hier gibt es kein "wünsch Dir was". Es ist im Gesetz, im SGB IX klar geregelt. Auch bei den Stelli geht es nach dem Ergebnis der Wahl.

Also, ist die VPSchwbV verhindert kann sie den 1. Stelli einsetzen. Ist VPSchwb und 1.Stelli verhindert dann den 2. Stelli usw...

Aber die SchwbV hat nur beratende Teilnahmerechte, also auch der Stelli wenn er im Rahmen der Verhinderungsvertretung das Mandat wahrnimmt.

Weiter der BRV/PRV sollten auch darauf achten, dass hier die richtige Vertretungsfolge eingehalten wird. Denn sonst könnte hier ggf. ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit von Gremiensitzungen gegeben sein. Dieses wiederum könnte die gefassten Beschlüsse gefährden.

Aber auch die SchwbV sollte hier darauf achten, denn sonst könnte sie zu Recht Probleme mit dem BR/PR bekommen, wenn durch fehlerhaftes Verhalten/Handeln dieser hier Beschlüsse des BR/PR gefährdet würden.

Aber nochmals: Die SchwbV hat nur beratendes Teilnahmerecht!
Ausnahme nur im Geltungsbereich einiger Landespersonalvertretungsgesetze; z.B. Bayern, da hat die SchwbV in bestimmten Fällen auch das Recht der MItbestimmung, also sie kann Abstimmen.


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