Wer ist stimmberechtigt? (Stellvertreter/in)

hackenberger, Friday, 11.02.2011, 15:01 (vor 4847 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue",


Merke: Die Aufgaben der SchwbV nimmt nur die VPSchwb wahr. Weil "Einpersonenvertretung"! Ist diese verhindert rückt der Stelli/ rücken die Stelli gemäß der Wahl (Stimmen) nach, auch temporär.

Ausnahme der "Einpersonenvertretung": § 95 Abs. 1 Satz Satz 4 SGB IX. In diesem Fällen kann die VPSchwb Aufgaben, nach Unterrichtung des Arbeitgebers, zur dauerhaften Erledigung auf den Stelli mit der höchsten Stimmenzahl übetragen. Dauerhaft, bedeuetet für die gesamte Wahlperiode.
Bei mehr als 200 Schwbs gilt das Gleiche dann auch noch für den Stelli mit der zweit höchsten Stimmenzahl.

Sind solche Aufgaben übetragen, also von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, und der Stelli ist verhindert, können diese Aufgaben nicht auf einen anderen Stelli übertragen werden. Sie fallen dann an die VPSchwb zurück.


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