Befristeter Arbeitsvertrag (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

hackenberger, Tuesday, 22.03.2011, 11:47 (vor 4792 Tagen) @ Heike65

Hallo Heile,

» Wie würdet Ihr handeln>
Da kann von außen keiner einen Rat geben. Denn wir kennen die Einstellung des AG zum Thema "Schwerbehinderung" nicht.

Das Gesetz besagt, dass man wegen der Schwerbehinderung nicht benachteiligt werden darf. Doch der Beweiß, das es doch so ist, ist oft leider nicht zu erbringen. Ein berechtigtes Indiz, wäre, wenn der AG grundsätzlich oder mehrheitlich befristete ArbV von Schwerbehinderten nicht verlängert. Dann könnte man von berechtigtem Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG sprechen. Würde das Gericht dem zustimmen, so hätte das die Folge, dass Beweislastumkehr eintreten würde und der AG dann beweisen müsste, dass er den AN eben nicht wegen der Schwerbehinderung benachteiligt, also aus diesem Grunde die Beschäftigung nicht verlängert oder diese entfristet.

Der Koll. kann und sollte sich halt nach Auslauf oder wenn vorher ein unbefristeter Ap gegeben ist bewerben.

Der Schwerbehinderte der sich nicht offenbart, kann halt nur nicht im Beschäftigungsverhältnis die Rechte aus dem SGB IX in Anspruch nehmen. Der besondere Kündigungsschutz besteht aber, er müsste dann nur bei einer Kündigung in Anspruch genommen werden. Hier wäre dann die 3-Wochenfrist zu beachten.

PS: Beiträge mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich noch schöner ;-)


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