Offenbarung d. GdB nach Probezeit (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

hackenberger, Monday, 29.08.2011, 15:25 (vor 4631 Tagen) @ schandi

Hallo schandi,

zum einen besteht keine Pflicht sich im Bewerbungsverfahren zu offenbaren. Nur die Rechte kann man erst nach Offenbarung wahrnehmen. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub ergibt sich aus dem Gesetz. Dieses ist eindeutig. Es besagt also nicht, dass man erst einen Anspruch ab Offenbarung hat.

Es hat ja vielleicht Gründe, dass sich Schwerbehinderte erst nach der Probezeit offenbaren. Vielleicht stellt der AG nicht genügend dar, dass er auch gerne Schwerbehinderte beschäftigt. Man sollte dieses ggf. einmal mit AG und BA-Schwb (§ 98 SGB IX) besprechen und ggf. dann auch verbessern.

Es ist legitim und gesetzeskonform, eine tätigkeitsneutrale Schwerbehinderung bei der Einstellung nicht anzugeben. Dies umso mehr bei solchen Arbeitgebern, die nicht einmal ihre von früher 6 % auf jetzt 5 % reduzierte gesetzliche Mindestbeschäftigungsquote erfüllen. In Frankreich beträgt die Beschäftigungsquote hingegen weiterhin 6 %, wobei die Ausgleichsabgabe dort im Jahre 2010 verdreifacht wurde.

Kontextlink:
Rechtsprechung: Offenbarung einer Schwerbehinderung


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