Teilnahme wenn AG einlädt (Sitzung)

hackenberger, Monday, 12.09.2011, 14:35 (vor 4620 Tagen) @ hfmweid

Hallo "Hfmweid",

das Thema hatten wir hier auch schon mehrfach. Leider wohl das mit der "Nutzung der Suchfunktion" siehe den Hinweistext (rot) oben über dem Eingabefeld überlesen.


Denn, es ist tatsächlich so, die SchwbV ist nicht IMMER dabei. Der AG kann sich also mit einzelnen BR zu Gesprächen treffen ohne die SchwbV hinzuzuziehen. So z.B. auch zu Gesprächen um das Monatsgespräch § 74 BetrVG vorzubereiten.

Finden aber Gespräche mit Ausschüssen und ArbG § 28, § 28a BetrVG statt, so ist die Schwb zu beteiligen. Das findet man auch unter A-Z, Sitzungen.

Doch auch in dem Fall hier gibt es Abhilfe. Das wüsstest Du bei der Nutzung der Suchfunktion. Denn die SchwbV hat ggf. auch das eigenständige Recht mit dem AG Gespräche zu führen. Weiter muss der AG die SchwbV in allen Belangen welche Schwerbehinderte im Einzeln oder der Gruppe betreffen unverzüglich und umfassend informieren, § 95 Abs. 2 SGB IX. Die Gruppe betreffend immer unter dem § 81 Abs. 4 SGB IX sehen/werten. Da gibt es dann fast nichts, wo Schwerbehinderte nicht besonders betroffen sind.

Der AG darf sich auch nicht darauf berufen, die SchwbV bekäme die Infos im Rahmen der Sitzungen des BR. Das steht so ganz klar im SGB IX.

Also, die Möglichkeit, das Recht der eigenen / eigenständigen umfassenden Information § 95 Abs. 2 SGB IX nutzen. Wenn der AG dann Gespräche mehrfach führen muss, überlegt er sich es ggf. anders.

Auch auf die Aussetzung vom Maßnahmen des AG dieses ausdrücklich hinweisen. Das muss der AG auch von sich aus, nicht erst wenn die SchwbV es verlangt. Unterlässt der AG dieses, so kann man ihn mittels Beschlussverfahren dazu zwingen.


Aber die große Bitte, zukünftig bitte die Hinweise beachten, also A-Z und Suchfunktion nutzen. Denn man kann sich schon etwas ärgern, wenn stets wieder gleiche, also beantwortete Fragen gestellt werden.


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