Stufenweise Wiedereingliederung (Stellvertreter/in)

hackenberger, Sunday, 04.12.2011, 11:15 (vor 4541 Tagen) @ Fragesteller

Hallo,

es gelten folgende Grundsätze:

Die Verhinderung der VPSchwb und den Einsatz des Stelli stellt/legt grundsätzlich die VPSchwb fest. Sie ist in keinster Weise weisungsgebunden. Zweifelt der AG hier die Rechtmäßigkeit an, so kann/muss er ggf. die Arbeitsgerichtsbarkeit bemühen.

Krankheit ist i.d.R. ein Verhinderungsgrund.

Eine VPSchwb kann sich aber auch in der Zeit der AU oder Urlaub ausdrücklich als Nichtverhindert erklären und ihr Mandat Wahrnehmen.

Also, Du kannst dich während der Wiedereingliederung vollumfänglich oder zeitweise als verhindert erklären und den Stelli einsetzen. Verhinderungsgrund während der Wiedereingliederung AU und mögliche Störung (wegen der zusätzlichen Belastung) der erfolgreichen Wiedereingliederung.


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