IA-Seminar kurzfristig abgelehnt - was nun? (Stellvertreter/in)

hackenberger, Saturday, 02.06.2012, 16:18 (vor 4359 Tagen) @ Maulwurfer

Hallo,

zu erst einmal den Hinweis, es geht hier eben nicht um Sonderurlaub, sieht auch der § 96 SGB IX nicht vor.

Das Gesetz besagt hier nur, dass die SchwbV ggf. auch für die Teilnahme an notweniger Fortbildung/ Seminaren von der Arbeitspflicht freizustellen ist und der AG die notwendigen Kosten zu tragen hat.

Also bei diesem Seminar sehe ich den AG im Recht. Denn 1. hat der Stelli, was wir auch hier schon des öfftern beschrieben haben ein ruhendes Mandat. Bedeutet sofern der Stelli nicht im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden muss, ist er NICHT im Mandat und hat somit auch KEINE Rechte. Also auch nicht den Rechtsanspruch auf Seminare. Gerade bei Stelli sieht es auch die Rechtsprechung und auch das Gesetz sehr eng mit dem recht auf Seminare. Sofern ein Stelli öfters aktiv werden muss/ wird ggf. das Recht auf Grundschulung zugestanden. Das in analoger Anwenudng der Rechtslage mit den Ersatzmitgliedern des BR/MAV. Nicht aber dann solche besonderen fachlichen Seminare. Hier bei diesem Thema wäre es sogar mit dem Rechtsanspruch für die VPSchwb problematisch. Denn es wäre wenn dann ein Thema für den BR bzw. hier die MAV wenn es im Betrieb echte/ aktuelle Problem / Fälle gibt.

Letztlich betreffend dem Thema Anmeldung/Buchung von Fortbildungen sieht das Gesetz auch den Ablauf zwingend vor. Wenn hier also dann eigenmächtig Buchungen vorgenommen wurden, kann es dann ein persönliches Problem betreffend der Kosten geben.

Da der Stelli ein ruhendes Mandat hat, also in dieser Zeit NICHT IM MANDAT ist, kann und darf er keine Maßnahmen veranlassen oder gar sich zu Schulungen anmelden. Hat also hierzu kein Recht. Verstößt er hiergegen kann der AG ihn sogar in Regress nehmen und auch ggf. arbeitsrechtlich handeln.

Zu den Grundsatzfragen/ Themen "Schulung/Seminare" findet man unter A-Z vieles aber auch in Forumsbeiträge (via der Suchfunktion)

Letztlich, auch wenn der AG ggf. in der Vergangenheit Maßnahmen genehmigt hat für welche kein Rechtanspruch bestand, kann man daraus keine Rechte für die Zukunft ableiten.

Das SGB IX § 96 sieht auch das Thema Schulung und Freistellung dafür nur für die Vertrauensperson vor. Man kann dann nur wenn der Stelli nachrückt und dann die geleichen Rechte und Pflichten hat wie die VPSchwb einen bedingten Rechtsanspruch hier für den Stelli ableiten, wie oben von mir angedeutet. Ausnahme im Falle des § 96 Abs. 4 SGB IX.

Schlussfeststellung:
Man muss als Stelli, mag man auch noch so sehr am Thema interessiert sein und es einem noch so sehr am Herzen liegen, nun einmal erkennen, verstehen und auch akzeptieren, dass der Stelli ein ruhendes Mandat hat, was bedeutet, dass er in dieser Zeit eben nicht im Mandat ist und keine Rechte betreffend des Mandates hat. Auch keine Informationsrechte, was aber nicht bedeutet, dass sofern die Zusammenarbeit und das Miteinander klappt, die VPSchwb z.B. beim gemeinsamen Mittagessen den Stelli über grundsätzliches betreffend dem Mandat und dem aktuellen Geschehen unter Beachtung der Tatsache, dass ihr ein NICHTMANDATRTRÄGER gegenüber sitzt und des Datenschutzes informiert, also auch in diesem Rahmen gemeinsames Brainstorming.

Doch wenn die VPSchwb sich eng ans Gesetz hält ist dieses auch nicht zu beanstanden.


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