Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW (Zusatzurlaub)

Heinz SBV, NRW, Tuesday, 14.08.2012, 15:03 (vor 4295 Tagen)

Hallo,

§ 18 Urlaubsdauer Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.

Der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ ist nicht umgangssprachlich zu verstehen, sondern danach zu differenzieren, ob im Landesbeamtengesetz der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ oder „Versetzung in den Ruhestand“ benutzt wird.

Nach dem LBG NRW erfolgt ein Eintritt in den Ruhestand u. a.:
1. Beim Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr bzw. besondere Altersgrenzen für die Jahrgänge 1947-1963)
2. Erreichen einer besonderen Altersgrenze (z. B. 60. Lebensjahr bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes)
3. Eintritt in den Ruhestand nach bewilligtem Hinausschieben der Altersgrenze.

Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt dagegen u. a. in folgenden Fällen:

4. Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit
5. Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze (ab vollendetem 63. Lebensjahr)
6. Ausscheiden als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX (ab Vollendung des 60. Lebensjahres)
7. vorzeitiger, selbst beantragter Abbruch des bewilligten Hinausschiebens der Altersgrenze.

Dies bedeutet, dass in den Fällen 1 – 3 der hälftige bzw. volle Urlaubsanspruch gewährt wird, in den Fällen 4 – 7 eine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorgenommen wird.

Da der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte das Schicksal des Jahresurlaubs teilt, wird auch dieser dann ebenso hälftig gewährt oder gezwölftelt!

:lookaround:

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Herzliche Grüße

Heinz SBV


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