Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW (Zusatzurlaub)

hackenberger, Tuesday, 14.08.2012, 17:37 (vor 4295 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

ja, dann lese einmal bei dem Link.

Anspruch bei bevorstehender Rente

Wie ist der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitnehmer in dem Jahr zu berechnen, indem sie in Rente gehen>

Grundsätzlich gilt: „Der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahresurlaubs". Das bedeutet, dass entsprechend der Regelung zum Jahresurlaub eine anteilige Berechnung des Zusatzurlaubs stattfindet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rente im ersten Halbjahr des Kalenderjahres endet. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen im zweiten Halbjahr, besteht Anspruch auf den kompletten Zusatzurlaub. Die anteilige Berechnung wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nur dann nicht vorgenommen, wenn bereits eine Minderung des Zusatzurlaubs erfolgt ist, weil die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat.

Das hat genau das BAG auch so entschieden, auch nun betreffend der Regelungen auf Grund der EuGH Entscgeidungen betreffend Unverfallbarkeit wegen Krankheit.

Die BIH hat dann sich bei ihren Aussagen nur auf die Regelung des Bundesurlaubsgesetz bezogen. Dieses ist dann aber betreffend ggf anderen Regelungen zu gesetzlichem Urlaub nur Beispielhaft zu verstehen. Es gilt der eine entscheidende Satz.

Auch der Zzsatzurlaub ist gesetzlicher Urlaub. Daher der entscheidebde Satz, der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahres(gesetzlichen)urlaub. Bedeutet, alle für den gesetzlichen Jahresurlaub geltenden Regelungen gelten für den Zusatzurlaub.

Fazit: Keine Sonderregelungen.


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