schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensmann? (Allgemeines)

WoBi, Friday, 28.12.2012, 09:41 (vor 4167 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede vom Bayerwald und mathilda,

die Forderung nach einer AU gleich am ersten Tag könnte durch die Medienverbreitung nach dem [link=http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&sid=83ebfd106b6a2298c14b86b89a3e497e&nr=16297&pos=0&anz=1&titel=Vorlage_einer_ärztlichen_Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]BAG-Urteil 5 AZR 886/11 vom 14.11.2012 [/link] angeregt worden sein.
Das Urteil hat nur die Gesetzeslage aus Sicht des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestätigt. Leider ist durch die Verbreitung durch die Medien, auch im Bereich der Arbeitnehmer der Eindruck entstanden, dass der „Chef“ dies ohne weiteres machen darf. Dem ist es nicht so. Das Gesetz gibt dem „Chef“ nur einen Handlungsrahmen. Dieser Spielraum kann durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aber beschränkt sein. Ebenso darf dieser Handlungsrahmen nicht willkürlich angewendet werden. Bei Betrieben mit einem Betriebsrat ist dies z.B. eine Frage der Ordnung im Betrieb und unterliegt der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Dies wurde in den Medienverbreitungen nicht erwähnt. Es war eine Klage einer Einzelperson im Urteilsverfahren und nicht eine Klage eines Betriebsrates im Beschlussverfahren. Deshalb sind kollektivrechtliche Regelungen im Urteil nicht berücksichtigt worden.
Laut Profile von mathilda besteht ein Betriebsrat. Das wäre ein Tagesordnungspunkt für die nächste Betriebsratssitzung, der durch die SBV angeregt werden kann.
Es gibt dazu eine Beilage aus Der Gegenpol 372 vom November 2012. Habe den Autor und Herausgeber schon gefragt ob dieses hier veröffentlicht werden darf. Kann nur kein Dokument hier einstellen. Werde dies aber den Administratoren zusenden. Vielleicht kann dann das Dokument ergänzt werden.

Anmerkung durch Redaktion:
Der Gegenpolbeitrag ist hier abzurufen:
http://www.schwbv.de/pdf/gegenpol-nov-2012-arbeitsunfaehigkeit.pdf

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Gruß
Wolfgang


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