Zusammenarbeit SBV & MAV (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 14.03.2013, 19:00 (vor 4085 Tagen) @ mako

Hallo,

» Meine konkreten Fragen sind:
» Muss ich die MAV über jedes Gespräch (geplant bzw. vergangen) informieren
» >>
NEIN! übrigens gilt dieses auch umgekehrt! Es sind alles eigenständige Mitarbeitervertreungen mit Weisungsfreiheit.

» (mir ist klar, dass spätestens wenn es um die Einleitung konkreter
» Maßnahmen geht die MAV mit ins Boot muss; mir geht es eher um
» Beratungsgespräche)
Mir nicht! nur sollte!

» Bis dato habe ich es als Aufgabe der SBV gesehen ggf. auch mit dem
» Integrationsamt Kontakt aufzunehmen. Dachte deshalb auch, dass ich
» hierfür keine „Genehmigung“ der MAV brauche, insbesondere dann, wenn
» es um Erkundigungen geht
So ist es! Nur ggf Absprache mit dem AG.

» Wie verhält es sich mit der Schweigepflicht: Darf ich in den MAV –
» Sitzungen von Gesprächen mit schwerbehinderten Kollegen berichten, wenn
» ich nicht deren ausdrückliches okay dafür habe >>
Grundsätzlich gibt es hier keine Schweigepflicht. Doch sollte man hier schon aus Gründen des vertrauensvollen Umgang mit dem Schwbs dieses mit diesen besprechen, was man wie weitergeben soll/darf.

» Bisher liefen bereits einige Gespräche mit schwerbehinderten bzw.
» gleichgestellten Kollegen, die ausschließlich von der MAV – Vorsitzenden
» geführt wurden. Nach meinem Verständnis, hätte doch die SBV bereits im
» Vorfeld informiert werden müssen. Insbesondere bei den Gesprächen, wo es um
» die Einleitung von Maßnahmen ging.
Nein, auch der BR/ die MAV darf alleine und ohne SchwbV und ohne Info Gespräche mit Beschäftigten führen.

Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, sollte diese beiden Vertretungen aber miteinander reden.

» Betrifft dies nicht auch Gespräche mit von "Schwerbehinderung bedrohten"
» Kollegen > Solch ein Gespräch hatte die Vorsitzende vor "meinem" Gespräch,
» wie sich zufälligerweise herausstellte.
Hier ist die SchwbV erst einmal gar nicht mit im Boot. Denn von Behinderung/Schwerbehinderung bedroht sind ja eigentlich alle Menschen. Denn jeder kann morgen zu der Gruppe der Behinderten/Schwerbehinderten zählen.

» Da diese bisher immer zu Gunsten der schwerbehinderten KollegInnen
» ausging, hatte ich schon mehrfach freundlich auf die Einbeziehung der SBV
» hingewiesen.
Wie erwähnt wäre schön, aber muss nicht! Der § 95 Abs. 2 SGB IX gilt nur für den AG. Betreffend des BR/PR der MAV gilt § 95 Abs. 4 SGB IX.

» Wie kann ich die Vorsitzende dazu bewegen zukünftig die Rechte der SBV zu
» beachten >
In dem hier beschriebenen hat der BR/ die MAV keine Rechte der SchwbV missachtet.

» Leider ist die Zusammenarbeit mit der MAV-Vorsitzenden auch in der MAV
» etwas heikel, da sie oft ihre Position mit der eines Vorgesetzten
» gleichsetzt.
Ja, dann versteht sie und die Mitglieder der MAV ihr Mandat falsch. Kann man ändern in dem die MAV hier eine/einen anderen Vorsitzenden wählt.

» Dies wurde auch schon öfter besprochen und Besserung gelobt...
Dann kann man hoffen und darauf hinweisen, dass man in dieser Position auch etwas ändern kann.

Fazit: Weder BRM/MAV oder SchwbV sind im Mandat weisungsgebunden. Weder steht AG noch BR/MAV ein Weisungsrecht zu. Im Gegenteil es herrscht Weisungsfreiheit.

Nur das/die Gesetze und Verordnungen und sonstige geltende Regelungen sind zu beachten.

Schlussnmerkung:
Das ja auch der /die Vorsitzende des BR/PR der MAV nur eine/einer von Gewählten ist, sollten diese in den Sitzungen dieser Gremien von solchen Gesprächen berichten. Doch dieses einzufordern und umzusetzen ist die Sache der gewählten Gremien. Auch hier gilt, die SchwbV hat hier keinerlei Weisungsrechte. Sie kann und darf lt. Gesetz nur beraten.

Merke: Die Vorseitzenden haben grundsätzlich keine Sonderrechte, sie haben nur bestimmte zusätzliche Fuktionen und Aufgaben. Weiter, sie vertreten diese Gremien nur nach außen.

Kontextlink:
Kompetenzen des Betriebsratsvorsitzenden

Vergleichsweises gilt für PR und MAV


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