Basiskommentar (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Thursday, 11.04.2013, 12:55 (vor 4057 Tagen) @ Jürgen II

Hallo Jürgen,

ja, Du hast grundsätzlich Recht. Die Mandatsarbeit hat Vorrang, jedoch muss hier die SchwbV auch die Belange der Dienststelle beachten bei der zeitlichen Lage sofern möglich. Also Planen und Handel nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Notwendigkeit.

Auszug aus dem Knittelkommentar
§ 96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
Rn 63
Maßstab für die Beurteilung ist allein, ob die Schwerbehindertenvertretung ihre Amtstätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der ihr bekannten Tatsachen für notwendig erachten durfte. Dies kann nur unter Abwägung aller bekannten Umstände, nicht zuletzt im Hinblick auf die Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes oder der Dienststelle beurteilt werden (LAG Düsseldorf Urteil vom 11. Juli 1977 – 19 Sa 39/77 = EzA § 23 SchwbG Nr. 2). Nach ständ. Rspr. des BAG kann die Erforderlichkeit einer Amtstätigkeit nicht nach Erfahrungs- oder Richtwerten bemessen werden, sondern erfordert stets eine Einzelfallbetrachtung (BAG Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 = BAGE 79, 263 = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 1995, 9 m. w. Nachw.). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der Vertrauensperson (LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30. April 2002 – 11 Sa 782/01, zit. nach JURIS). Durfte eine Vertrauensperson nach gewissenhafter Prüfung zu der Einschätzung kommen, die Tätigkeit sei erforderlich, bleibt der Entgeltanspruch bestehen, auch wenn sich später herausstellt, dass die Erledigung der Aufgabe objektiv nicht notwendig war (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1988 – 7 AZR 557/87 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 63). Ebenso wenig ist in diesem Fall eine Abmahnung wegen Arbeitsversäumnis zulässig (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 – 6 AZR 1086/79 = BehindertenR 1982, 67 = DB 1982, 758 = AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 31. August 1994 – 7 AZR 893/93 = NZA 1995, 225 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98).

Vergleichbare Aussagen findet man auch in dem Kommentar von Herrn Düwell, ehemaliger vorsitzender Richter des 9. BAG Fachsenates.

Weiter gibt es den § 98 Beauftragter des Arbeitgebers
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Also, den BASchwb einmal darauf hinweisen und auffordern seinen Pflichten nachzukommen. Auch gleich den Hinweis, dass sollte er hier seinen Pflichten nicht nachkommen, dass SGB IX hier persönliche Folgen für ihn vorsieht.

Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bedeutet, ihm droht persönlich ein deutliches Ordnungsgeld nach § 156 SGB IX. Also bis zu 10.000,- €

Aber, täglich diese feste Arbeitszeit für Mandatsaufgaben könnte auch bei einer Klage die Frage der unbedingten Notwendigkeit aufbringen. Daher solltest Du dir Notizen über die Tätigkeiten (Art und Umfang) fertigen. Denn der Richter darf danach fragen und würde es wohl auch.

Erkläre dem AG, dass Du dann leider einen Anwalt beauftragen würdest die Rechte der SchwbV im Klageverfahren, zuständig ist hier übrigens das ArbG, durchzusetzen. Auch gegen den hier handelnden AG-Vertreter und den BASchwb persönlich die möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten.

PS: Die Aussage des AG betreffend des Inhaltes von Kommentaren zu Gesetzen, hier dem SGB IX ist Nonsens. Doch auch der Gesetzestext ist in den Aussagen ganz klar.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion