Darf SBV vom AG Info über GdB/Merkmal erhalten? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)
Hallo,
diese...
»
» ehemalige Person der SBV
hat wohl nicht viel Ahnung von den Grundlagen der SBV-Arbeit.
Die SBV hat gem. § 80 Abs. 2 SGB IX Anspruch auf eine vollständige Kopie des Verzeichnisses, das der AG der AA und dem IA gem. Abs. 1 zu übermitteln hat.
Was dieses Verzeichnis alles zu beinhalten hat, findest Du hier auf der Seite, wenn Du "Verzeichnis" als Suchbegriff" eingibst. Die von Dir angegebenen Daten (und einige mehr) gehören alle zur Pflichtanzeige.
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&Tschüß
Wolfgang