SGB IX §81 und §95, Bewerbung und Unterrichtungspflicht (Umgang mit Arbeitgeber)

hfmweid ⌂, Bamberg, Bayern, Friday, 21.06.2013, 12:08 (vor 3963 Tagen)

Hallo,

mein Arbeitgeber und der BR-Vorsitz sind der Meinung das die SBV nur dann zu informieren ist wenn es sich nur um SB-Mitarbeiter handelt. Ich als SBV bin aber der Meinung das die SBV immer informiert werden muss auch wenn es sich um eine "gemischte" (behindert und nicht behinderten MA) Gruppe handelt.
Wer kann mir weitere Argumentationshilfen bzw. weitere rechtliche Grundlagen zu diesen Thema nennen damit ich erneut versuchen kann unsere Personalabteilung zu überzeugen das die Informationspflicht in allen Belangen gegeben ist.
In den geführten Gesprächen hat sich seltsamerweise heruskristalisiert das PL denkt das die Unterrichtungspflicht nur bei "negativen" Angelegenheiten vorliegt und bei "positiven" nicht.
Ich vertrete nach wie vor den Standpunkt in allen Angelegnheiten.

ODER !!!

Ich habe ein Gespräch mit unserer Rechtsabteilung geführt und gebeten mir mitzuteilen Wie der Arbeitgeber Das mit der Informationspflicht und das Thema Bewerbungen versteht.
Ich versucht das Gespräch etwas zusammenzufassen und lege hier wesentliche Bestandteile vom Gespräch mit PL dar.

Hallo .........,

in unserem Gespräch am 06.06.2013 haben Sie der Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu verstehen gegeben, wie der Arbeitgeber den Paragraphen 95, Absatz 2 aus dem Sozialgesetzbuch IX versteht und die Ansicht zur Beteiligung der SBV bei Vorstellungsgesprächen mitgeteilt.

Auszug aus dem angesprochen Gesetz:
§ 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Sie meinten das es so zu verstehen ist das nur bei relevanten Angelegenheiten und wenn es sich nur um schwerbehinderte bzw. gleichgestellte MA handelt eine unverzügliche Unterrichtung erforderlich ist.
Sollte es sich um eine Gruppe von Mitarbeitern handeln welche aus behinderten und nicht behinderten MA besteht, dies nicht der Fall wäre das eine Unterrichtung der SBV erforderlich ist.

 Die SBV ist dort zu beteiligen, wo entscheidungsfähige Gremien/Personen vorbereitende oder abschließende Entscheidungen treffen, die einen schwerbehinderten Menschen oder die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen. Das Gesetz sieht in § 95 Abs. 2 SGB IX – so meine Auslegung – nicht bei allen Gespräch, das z.B. Arbeitgeber und Betriebsrat oder einzelne Betriebsräte mit dem Arbeitgeber führen, die Beteiligung der SBV vor.
 Eine Beteiligung an Personalgesprächen, bei denen es um Gefährdung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen geht, erfolgt selbstverständlich mit ihrer Beteiligung nach § 84 Abs. 1 SGB IX (z.B. Fall Abmahnung).Die SBV hat Ihnen mitgeteilt das Sie dies nicht so sieht sondern in allen Angelegenheiten egal ob es sich nur um behinderte MA handelt oder um eine „gemischte“ Gruppe.
Sie haben das Gespräch mit dem Ausdruck „das ist eben Juristerei“ geprägt.

Ebenso wurde von Ihnen erwähnt das die SBV nicht an Vorstellungsgesprächen teilnimmt auch wenn es einen oder mehrere schwerbehinderte Bewerber gibt, welche zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen sind.

 Wenn es einen schwerbehinderten Bewerber gibt, haben Sie das Recht am Gespräch mit dem schwerbehinderten Bewerber teilzunehmen. Das handhaben wir meines Wissens auch so.Ich bin aber der Auffassung – und das habe ich am 6.6.13 zum Ausdruck gebracht -, dass die SBV nicht an sämtlichen Vorstellungsgesprächen, die in Standort mit nicht schwerbehinderten Menschen geführt werden, teilnehmen kann und muss. Allein bei Standort/PL sind das allein für den Angestelltenbereich 7-10 Vorstellungsgespräche wöchentlich (Dauer je 1, 5 Stunden), in der Recrutingabteilung in Stammsitz, welche eine Vorauswahl trifft, mindestens noch einmal so viele!! Wollen Sie wirklich an allen diesen Gesprächen teilnehmen>( Dann könnten Sie meines Erachtens gleich eine Stelle als Personalreferent besetzen, ist das wirklich Ihr Wunsch>) Sie müssten nach Ihrer Auffassung ja wirklich an sämtlichen Gesprächen teilnehmen, denn keiner weiß, ob nicht vielleicht der letzte von 10 Bewerbern nach 9 nicht schwerbehinderten Bewerbern ein schwerbehinderter Mensch ist und damit hätten ja alle 9 vorherigen Gespräche schon ohne Ihre Beteiligung stattgefunden. So verstehe ich das Gesetz tatsächlich nicht!

Anbei ein Auszug [/b]von dem Gesetz das dies regelt mit Kommentierung;
Nach §81 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten verpflichtet, die SBV hinzuzuziehen (Abs. 1 S.6). Sobald der Arbeitgeber also erkennen kann, dass es sich bei einem Bewerber oder einer Bewerberin um einen schwerbehinderten Menschen handelt, muss die SBV beteiligt werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nach § 81 Abs. 1 S. 10 SGB IX nur zu machen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der SBV ausdrücklich ablehnt.

Die Fett geschriebenen Darstellungen sind Antworten von unsere Hausinternen Juristin welche bei PL mit angesiedelt ist.

Wir (SBV und Arbeitgeber) drehen sich im Kreise.
SBV und AG weichen nicht von Ihrer Meinung ab.

Was wäre für mich als SBV ein geschickter nächster "Schazug" um den AG dazu zu bewegen das Sie sich ans Gesetz halten.
ODER, liege ich tatsächlich so falsch>!>

Bin über jede hilfreiche Unterstützung Dankbar

Mit freundlichen Grüßen
Johannes

--
Es grüsst, Johannes


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