SGB IX §81 und §95, Bewerbung und Unterrichtungspflicht (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Friday, 21.06.2013, 12:33 (vor 3963 Tagen) @ hfmweid

Hallo,

die Rechtslage ist eigentlich ganz klar und alles hier sehr ausführlich auch behandelt worden. Man findet es also in den Forumsbeiträgen und unter A-Z und Urteilen.

§ 95 Abs. 2 besagt, dass der AG die SchwbV beteiligen muss, wenn eine Angelegnheit einen einzelnen Schwb persönlich oder die Gruppe der Schwerbehinderten berühren.

Das Thema, "die Gruppe der Schwerbehinderten berühren/besonders berühren" kann man stets mit dem § 81 Abs. 4 SGB IX gut legen. Denn bei den Themen Arbeitsplatz/ Arbeitsumfeld ist stets der § 81 Abs.4 SGB IX zu beachten.

Beispiel: Wenn es um Themen der Kantine geht. Hier muss gem. § 81 Abs. 4 SGB IX sichergestellt werden, dass auch Behinderte diese ohne Einschränkung nutzen können müssen. Daher ist es ein Thema des § 95 Abs. 2 SGB IX.

Bei Bewerbungen ist der § 81 SGB IX ist das Gesetz auch ganz klar und eindeutig.

Hier sollte man als SchwbV auch darauf achten, dass es hier nicht nur den § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gibt sondern auch den Satz 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.

Dieser Satz 6 besagt, dass der AG die SchwbV und auch den BR/PR bereits vorher, also bei der Prüfung ob ein freier zu besetzender Arbeitsplatz zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet ist zu beteiligen. Also vor einer Ausschreibung. Dieses auch jedesmal bei einer geplanten erneuten Ausschreibung, also bei gleichen Ap ggf mehrfach. Denn es könnten sich ja zwischenzeitlich Änderungen am Arbeitsplatz/ Arbeitsumfeld oder möglichen Hilfsmitteln ergeben haben können.

Weiter mit dem Satz 4 Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten

Sofern Bewerbungen Schwerbehinderter vorliegen MUSS der AG der SchwbV die Möglichkeit der Teilnahme an ALLEN Vorstellungsgesprächen ermöglichen. Ziel ist es, die SchwbV muss vergleichen können, dass hier ALLE bewerber gleich behandelt werden, also nicht gegen das SGB IX und ggf AGG § 1 verstoßen wird.

Dieses Recht der Teilnahme kann wie richtig erkannt von betroffenen eingeschränkt werden. Wenn dann aber auch nur für das eine betroffene Vorstellungsgespräch. Weiter gilt auc dann § 95 Abs. 2 SGB IX.

Aber auch dieses alles haben wir hier gut behandelt.

Man kann und sollte den BASchwb § 98 SGB IX hier mit einbinden und auf seine Pflichten und die möglichen persönlichen Folgen für Ihn hinweisen.

Auszug aus Knittelkommentar § 98, Rn 20
Schließlich ist die Aufgabe des Beauftragten des Arbeitgebers gesetzlich allgemein dahingehend umschrieben, dass er „vor allem” auf die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu achten habe (Satz 3). Zu diesen Verpflichtungen gehört, dass
......
– geprüft wird, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und bei dieser Prüfung die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird (§ 81 Abs. 1 und 6 SGB IX), (Also, § 81 Abs. 1 SGB X)
– die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Rn 22
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte des Arbeitgebers als Personalleiter selbstständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen darf. Als mögliche Bußgeldtatbestände nach § 156 SGB IX kommen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung namentlich in Betracht (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 42):
....
– die Beschäftigung unterhalb der gesetzlichen Pflichtquote von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX);
– der Verstoß gegen die Übermittlungs-, Anzeige- oder Auskunftspflichten in § 80 Abs. 1, 2 und 5 SGB IX;
– die unterbliebene oder nicht rechtzeitge vollständige Unterrichtung der in § 80 Abs. 1 Satz 4 und 9 SGB IX genannten Vertretungen;
– die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die von der Agentur für Arbeit eingegangenen Vermittlungsvorschläge oder die sonstigen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen für eine freie Stelle gem. § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (§ 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX);
– das Unterbleiben der Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung über Vorschläge der Agentur für Arbeit (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX);
– der Verstoß gegen Anhörungs- und Erörterungspflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Bedeutet: Dem BASchwb droht persönlich ein OWI von bis zu 10.000,- €

Weiter droht ein solches OWI auch dem zuständigen SB der hier handeln müsste. Dem AG drohen Beschlussverfahren.

Aber:
Wenn aber unter den eingehenden Bewerbungen keine von Schwerbehinderten/ Behinderten sind, ist die SchwbV nur bei der Prüfung nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX dabei.


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