Direktionsrecht / Abgabe / Agentur / AG (Kündigung)

sedov, Friday, 05.07.2013, 11:43 (vor 3949 Tagen)

Hallo zusammen, :flower:

ich habe einen etwas schwierigen Fall, zu dem ich gern Euer Wissen und Eure Meinung hätte:

schwb Arbeitnehmerin (AN) ist langzeiterkrankt, bei Krankenkasse ausgesteuert, musste sich bei Agentur für Arbeit (AfA) melden.

Sie erhält z. Z. kein AL I da sie im Widerspruchsverfahren bzgl ALG I steht.

Der Arbeitsvermittler will keine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU).

Der Arbeitgeber (AG) verlangt nunmehr nach der Aussteuerung wieder eine AU, sagt, der AG hat das Direktionsrecht nicht an die AfA abgegeben.

Die Afa sagt, mit der Meldung bei der AfA geht das Direktionsrecht nach Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit §145 SGB III Nahtlosigkeitsregelung automatisch an die AfA.
§145 SGB III:
Mit der Arbeitslosmeldung dokumentiert der Arbeitslose, dass er das Direktionsrecht des AG nicht mehr anerkennt. Bestätigung des Arbeitgebers sind nicht zu verlangen.

AfA sagt, dass wenn schwb AN dem AG eine AU vorlegt, die AfA nicht mehr zuständig ist.

schwb AN ist nun verunsichert, wem sie was vorlegen soll und wer das Direktionsrecht hat.

Der AG will nun schwb AN kündigen, da keine AU vorgeliegt.

Ich habe der schwb AN geraten, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen.
Der Integrationsfachdienst ist schon seit längerem mit eingebunden, kann hier aber auch nicht weitehelfen.

Ich freue mich über jeden guten Hinweis von Euch.
LG sedov:flower:


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