Direktionsrecht / Abgabe / Agentur / AG (Kündigung)

hackenberger, Friday, 05.07.2013, 12:01 (vor 3949 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

» Ich freue mich über jeden guten Hinweis von Euch.
Hier gibt es eigentlich nur für Dich als SchwbV einen Tipp!

Es handelt sich hier NICHT um ein Thema der SchwbV!

Im Web findet sich folgende Aussage einer RA, welche für mich nachvollziehbar ist. Da ja weiter ein Beschäftigungsverhältnis besteht und daher der AG auch Informiert werden muss ob weiter eine AU besteht. Weiter müsste er ja auch ein BEM angeboten haben.

Aussage der RA im Web:
Da das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, müssen Sie dem Arbeitgeber auch über den Verlauf Ihrer Erkrankung informieren. Sie sollten stets jede Veränderung melden. Insbesondere im Wiedereingliederungsfall sollten Sie sich rechtzeitig mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

Aber wie oben erwähnt kein Thema und keine Aufgabe der SchwbV. Denn hier geht es um grundsätzliches Arbeitsrecht. Also keine Besonderheiten für Schwerbehinderte. Auch kein Thema des SGB IX:

SchwbV sollten dieses beachten!

Es ist ein Thema des BR!

Kontextlink zum Thema!


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