Freistellung des Stellvertreters (Stellvertreter/in)

hackenberger, Thursday, 08.08.2013, 14:41 (vor 3928 Tagen) @ montag

Hallo,

die Freistellung gilt NICHT für den Stelli. Dieses hätte man dann so mit dem AG auch verabreden müssen.

Der Stelli hat dann also nur die "normale" Möglichkeit des anlassbezogenen Freistellung. Also nach dem Grundsatz "Mandatsarbeit hat Vorrang". Bedeutet er muss sich ganz normal, wie ohne Freistellung, für die Mandatsarbeiten ab und zurückmelden.


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