Beteiligung der SBV bei Einstellungen - Wie genau hat diese zu erfolgen? (Einstellung)

Amor, NRW, Thursday, 15.08.2013, 08:25 (vor 3911 Tagen)

Liebe Mitstreiter,

folgende Frage brennt mir zur Zeit auf den Nägeln:

Dass bei Neustellungen die SBV zu beteiligen ist, wenn sich ein schwerbehinderter Bewerber unter den Kandidaten befindet, ist klar.

Jedoch wie genau bzw. in welcher Form hat diese Beteiligung zu erfolgen>

Hier auf der Webseite sowie in anderen Quellen steht sinngemäß:

"Der Arbeitgeber handelt nach § 156 SGB IX ordnungswidrig, sofern er vorsätzlich oder fahrlässig beispielsweise:
(...)
• die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat nicht über die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichtet.

Ist solch eine konkrete Vorgehensweise zwingend, d. h. muss der AG in jedem konkreten Fall eine Info an die SBV absetzen oder reicht es beispielsweise aus, dass die SBV einen Zugriff auf den kompletten Bewerberpool hat und somit selbst recherchieren muss, ob ein schwerbehinderter Mensch unter den Bewerbern ist>

Ich denke mal, das Spektrum ist hier sehr weit.

Gibt's da Urteile bzw. Erfahrungswerte>

Sonnige Grüße aus einem der Bundesländer, in denen heute leider kein Feiertag ist:-(


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