Beteiligung der SBV bei Einstellungen - Wie genau hat diese zu erfolgen? (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 15.08.2013, 09:47 (vor 3911 Tagen) @ Amor

Hallo,

der Gexetzestext und auch die Kommentierung dazu ist ganz klar und eindeutig und wurde hier in vielen Beiträgen auch schon behandel kann so auch nachgelesen werden.

Der AG hat zu beteiligen. Hat also ein Bringschuld. Das der AG diese vollumfänglich beachtet ist auch u.a. die/ eine Aufgabe des BASchwb §98 SGB IX.

Die SchwbV muss also nicht in Unterlagen oder Dateien sich "schlau machen". Sie muss sich auch nicht auf Infos via BR/PR verweisen lassen. Sie hat einen eigenständigen Informationanspruch gegenüber dem AG.

Sie darf ggf auch gar nicht selbst in den Unterlagen, Dateien/ Datenbestände nachschauen, lesen. Denn es gilt auch hier der Datenschutz. Wenn zB unter den Bewerbern kein Schwerbehinderter ist, hat sie als SchwbV ja keinen Informationanspruch und daher dann auch kein Recht der Einsicht in Bewerbungsunterlagen.

Urteil findet man hier in Beiträgen und unter Urteile wie auch im Web. Also ggf nachlesen und die BEIDEN Suchfunktionen, einmal hier im Forum und einmal auf der Startseite nutzen. Sie suchen in unterschiedlichen Bereichen.

PS: Betreffend öffentl. Dienst gibt es bei Missachtung des SGB IX und anderer Gesetze und Verordnungen, sofern es sich bei den handelnden Personen um Beamte handelt ja auch noch die Option also Sanktionsmöglichkeit des Diziplinarverfahrens. Auch dieses wurde mehrfach behandelt. Geht wie beschrieben auch gegen PR wenn es sich bei diesen um Beamte handelt.


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