Antrag auf Schwerbehinderung zeitgleich mit Bewerbung (Einstellung)

hackenberger, Friday, 06.09.2013, 11:08 (vor 3889 Tagen) @ Tane

Hallo,

nach der alten Rechtsmeinung ist die SchwbV ab Antragstellung mit im Boot, sofern der AG über die Antragstellung informiert wurde.

Mit der Einführung des § 90 Abs 2a SGB IX wurde auch "nur" die Geltung des Kündigungsschutz eingeschränkt.

Weiter ist es AG auch geraten hier so zu handeln als ob ein positiver Feststellungsbescheid vorliegt. Denn wenn eine Anerkennung erfolgt, wird diese ja ab Tag der Antragstellung zuerkannt.

Hat der AG dann nicht wie o. beschrieben gehandelt, hat er gegen das SGB IX verstoßen, da die Rechte des Betroffenen und die Pflichten des AG ja ab Antragstag bestanden haben.

Ganz wichtig, die Rechte aus dem Gesetz, dem SGB IX bestehen per Gesetz auf Grund des Vorhandenseins der Schwerbehinderung und nicht auf Grund des Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid dient besonders bei Nichtoffenkundig Schwerbehinderten zum Beleg der Schwerbehinderung. Offenkundig Schwerbehinderte, zB Querschnitt, Blinde, benötigen daher zum Beleg dieses nicht zwingend des Feststellungsbescheides.


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