Antrag auf Schwerbehinderung zeitgleich mit Bewerbung (Einstellung)
Hallo,
ganz herzlichen Dank für die rasche Antwort.
Dann werden wir die Bewerbung dementsprechend sehen und handeln.
Herzlichen Gruß
Tane
Hallo,
»
» nach der alten Rechtsmeinung ist die SchwbV ab Antragstellung mit im Boot,
» sofern der AG über die Antragstellung informiert wurde.
»
» Mit der Einführung des
» § 90 Abs 2a SGB
» IX wurde auch "nur" die Geltung des Kündigungsschutz
» eingeschränkt.
»
» Weiter ist es AG auch geraten hier so zu handeln als ob ein positiver
» Feststellungsbescheid vorliegt. Denn wenn eine Anerkennung erfolgt, wird
» diese ja ab Tag der Antragstellung zuerkannt.
»
» Hat der AG dann nicht wie o. beschrieben gehandelt, hat er gegen das SGB IX
» verstoßen, da die Rechte des Betroffenen und die Pflichten des AG ja ab
» Antragstag bestanden haben.
»
» Ganz wichtig, die Rechte aus dem Gesetz, dem SGB IX bestehen per Gesetz auf
» Grund des Vorhandenseins der Schwerbehinderung und nicht auf Grund des
» Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid dient besonders bei
» Nichtoffenkundig Schwerbehinderten zum Beleg der Schwerbehinderung.
» Offenkundig Schwerbehinderte, zB Querschnitt, Blinde, benötigen daher zum
» Beleg dieses nicht zwingend des Feststellungsbescheides.