Antrag auf Schwerbehinderung zeitgleich mit Bewerbung (Einstellung)

Tane, Friday, 06.09.2013, 11:46 (vor 3889 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

ganz herzlichen Dank für die rasche Antwort.

Dann werden wir die Bewerbung dementsprechend sehen und handeln.

Herzlichen Gruß

Tane

Hallo,
»
» nach der alten Rechtsmeinung ist die SchwbV ab Antragstellung mit im Boot,
» sofern der AG über die Antragstellung informiert wurde.
»
» Mit der Einführung des
» § 90 Abs 2a SGB
» IX
wurde auch "nur" die Geltung des Kündigungsschutz
» eingeschränkt.
»
» Weiter ist es AG auch geraten hier so zu handeln als ob ein positiver
» Feststellungsbescheid vorliegt. Denn wenn eine Anerkennung erfolgt, wird
» diese ja ab Tag der Antragstellung zuerkannt.
»
» Hat der AG dann nicht wie o. beschrieben gehandelt, hat er gegen das SGB IX
» verstoßen, da die Rechte des Betroffenen und die Pflichten des AG ja ab
» Antragstag bestanden haben.
»
» Ganz wichtig, die Rechte aus dem Gesetz, dem SGB IX bestehen per Gesetz auf
» Grund des Vorhandenseins der Schwerbehinderung und nicht auf Grund des
» Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid dient besonders bei
» Nichtoffenkundig Schwerbehinderten zum Beleg der Schwerbehinderung.
» Offenkundig Schwerbehinderte, zB Querschnitt, Blinde, benötigen daher zum
» Beleg dieses nicht zwingend des Feststellungsbescheides.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion