Anschaffung (Hilfsmittel)

hackenberger, Saturday, 07.09.2013, 22:20 (vor 3887 Tagen) @ aggie

Hallo,

ja super, nun ist das Profil ok ;-)

So nun zu Deiner Frage.

Der AG ist verpflichtet lt. § 81 Abs 4 SGB IX den Arbeitsplatz so auszustatten, zu gestalten, wie es die anerkannte Behinderung erfordert. Er kann ggf Mittel der SchwbAV in Anspruch nehmen. Er darf aber die Ausstattung nicht davon abhängig machen das er Mittel erhält. Er ist hier leistungspflichtig. Diese Leistungspflicht kann bis an die finanzielle Grenzen des AG gehen.

Der Schwerbehinderte kann seine Rechte aus § 81 Abs 4 SGB IX notfalls auch gerichtlich einklagen.

Kommt hier der AG seinen Pflichten nicht nach, macht er sich ggf schadenersatzpflichtig. Es stellt weiter ein berechtugtex Indiz für einen Verstoß gegen das AGG dar.

Hier ist auch der BASchwb § 98 SGB IX in der Pflicht. Kommt er hier dieser nicht nach, droht ihm persönlich ein OWI gem. § 156 Abs 1 SGB IX. Darauf sollte man diesen hinweisen, denn es dürfte seinem Geldbeutel "weh tun".

Weiter sollte hier der BR auch aktiv werden. Denn es dürfte den Arbeits- und Gesundheitsschutz, also § 87 Abs 1, Satz 7 BetrVG betreffen. Also die erzwingbare Mitbestimmung.

Weiter kann hier auch der § 84 Abs 1 SGB IX betroffen sein, wenn ohne diese Hilfsmittel die Beschäftigung gefährt sein könnte. Dann hätten SchwbV und BR hier Iniativrechte. Könnten dann diese auch notfalls gerichtlich umsetzen.


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