Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplatz (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Wednesday, 18.09.2013, 20:35 (vor 3878 Tagen) @ Udoka

Hallo,

der AN hat gem § 81 Abs 4 SGB IX gegenüber dem AG einen einklagbaren Anspruch auf einen Arbeitsplatz/ ausstattung welche auf die Gründe der Behinderung Rücksicht nimmt.

Die Pflicht der notwendigen Ausstattung hat der AG, er hat auch die Kosten zu tragen. Der AG kann sofern er die Kriterien erfüllt ggf hierzu Mittel aus der SchwbAV erhalten. Sind aber hier alles Kannleistungen. Die Leistungsträger setzen hier dann technische Berater/ den Integragionsfachdienst beratend ein. Von dessen Aussage hängt es auch ab, ob der AG und in welcher Höhe er Leistungen erhält.

Der betroffene AN hat keinen Anspruch darauf sich selbst die notwendige Ausstattung auszusuchen oder ggf auf neuwertige Ausstattung. Er hat nur Andpruch auf die notwendige Ausstattung.

Es macht aber durchaus Sinn, den Betroffenen ggf in die Auswahl einzubinden, damit am Ende nicht eine Ausstattung gegeben ist, welche nicht den Anforderungen entspricht.

Wenn hier also sich nun herausstellt, dass ein entsprechender Tisch gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Neubeschaffung. Dieses müsste auch dem Leistungsträger mitgeteilt werden, da sich damit ja die Randbedingungen für die Frage, was ist noch notwendig geändert haben.

PS: Bitte das Profil unbedingt vervollständigen.

Wer hier den AG auch betreffend der Kostenverantwortung vertritt, entscheidet der AG. Hier ist aber vorallem erst einmal der BASchwb § 98 SGB IX in der Verantwortung.


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