Vorstellungsgespräche ohne konkrete Stelle (Einstellung)

hackenberger, Friday, 25.10.2013, 10:58 (vor 3842 Tagen) @ CHM

Hallo,

auch hier gilt § 81 und § 82 SGB IX. Der PR sollte voll die SchwbV unterstützen und bei Verstoß gegen das SGB IX die Zustimmung zu Einstellungen verweisen.

Weiter sollte man auch den Satz 7 des § 81 Abs 1 SGB IX beachten. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.
Auch hier sollte nicht nur die SchwbV sondern auch der PR die Einhaltung notfalls per Gerichtsbeschluß einfordern.

Den BA Schwb § 98 SGB IX, auf seine Pflichten hinweisen, also hier darauf achten dass das SGB IX und die Rechte der SchwbV beachtet werden, und auch, dass bei Verstoß ihm ein OWI Verfahren gem. § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX droht.


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