Amtsausübung (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 13.11.2013, 09:15 (vor 3824 Tagen) @ bernd52

Hallo,

Bernd hat es richtig erklärt. Dieses trifft aber NICHT NUR bei Dienstreisen oder Gremienteilnahme zu, sondern IMMER auch wenn Du, VPSchwb, durch Mandatsausübung verhindert bist. Denn da wir eine Einpersonenvertretung sind, können wir nicht zwei Mandatstetmine zeitgleich wahrnehmen. Daher können wir dann fesstellen, dass wir für den zweiten Termin verhindert sind und den Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung mit ins Boot nehmen.

Es gibt nur die eine kleine Einschränkung, der zweite Termin muss nicht terminierbar sein. Also zB. weil zwei Koll. unabhängig eine Beratung benötigen geht idR nicht, da idR terminierbar.

Wichtig auch: Entscheiden, also die Verhinderung feststellen muss und kann immer nur die SchwbV in diesen Fällen. Es tritt also im Gegensatz zu Urlaub und Krankheit, keine "automatische" Verhinderung ein. Diese so unterstellt das BAG tritt nur bei Urlaub und Krankheit ein. So die hier analoge Rechtsprechung für BR. Hier müsste dann die VPSchwb ausdrücklich ihre Nichtverhinderung feststellen.


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