Einladung zur SBV-Wahl vorrangig durch GSBV? (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 18.12.2013, 22:26 (vor 3792 Tagen) @ sandunika

Hallo,

die vorrangige Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die GSBV in Betrieben ohne SchwbV die Rechte/ Pflichten und Aufgaben wie eine örtliche SchwbV dort wahrnimmt nach § 97 SGB IX.

Somit gelten auch betreffend Wahlen die Regelungen für Betriebe mit SchwbV.

Diese muss ja in diesen Betrieben die Wahlen/Folgewahlen einleiten, also hier zur Wahlversammlung einladen, da ja wohl vereinfachtes Wahlverfahren zur Anwendung kommt.

Die GSchwbV hat hier also die Pflicht zur sofortigen Einleitung der Wahl. Also Einladung zur Wahlversammlung. Genau so stets auch im Knittel sowie der Wahlbroschüre der Integrationsämter. Eine lange Diskussion dazu mit genauen Rechtsgrundlagen und Quellennachweisen von 2010 gibt's beispielsweise in diesem Forum unter
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10471#p10477]www.schwbv.de/forum[/link]

Fazit: Es handelt sich damit nicht um einen Betrieb ohne/ohne zuständige SchwbV.


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