Teinnahmerecht? (TVöD / TV-L)

Heinrich, Saturday, 21.06.2014, 17:54 (vor 3605 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

..... noch nachträglich diese Anmerkung.

Das BetrVG sieht bei Kündigungen, also im § 102 BetrVG eigentlich nur folgende Möglichkeiten des BR vor:
Zustimmung oder Widerspruch bzw noch fiktive Zustimmung durch Fristablauf. Weiter gibt hier das BetrVG dem BR für Zustimmung bzw Widerspruch FESTE Fristen vor. Lässt der BR diese verstreichen, gilt dieses wie Zustimmung.

Wenn hier der AG also die Kündigung nicht SCHRIFTLICH zurückgezogen hat, sollte der BR handeln und sich ggf vom AG es schriftlich geben lassen, dass er hier NICHT sich auf Zustimmung durch Fristablauf beruft.

Eine paritätische Kommisdion sieht das BetrVG hier eigentlich nicht vor.

Was sagt eigentlich das IA hier> Ggf mit dem IA reden, damit diese die Zustimmung verweigern, ist immer der beste Weg.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion