Teinnahmerecht? (TVöD / TV-L)

leocw ⌂, Monday, 13.03.2017, 07:23 (vor 2609 Tagen) @ Heinrich

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit meinem Dienstherren habe ich weiterhin das Problem hinsichtlich des beratenden Teilnahmerechts an den Sitzungen der „Betrieblichen Kommission“ (§18 Abs. 7 VKA TVöD).

Er verweigert mir die Teilnahme mit der Begründung, dass die SchwbV in Bayern kein beratendes Teilnahmerecht hat und ich werde zu den Sitzungen nicht eingeladen. Sollte bei den Sitzungen der Kommission ein Vertreter der SBV benötigt werden, wir er es mir wissen lassen.

Folgende Publikation habe ich ihm vorgelegt:
Die SchwbV kann, wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist, mit anderen Stellen zusammenarbeiten oder sich dort Informationen, Rat und Hilfe holen. Sie arbeitet mit dem Arbeitgeber, den Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) sowie dem Betriebsrat oder Personalrat "eng zusammen" (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Die Mitglieder des Integrationsteams, dem auch die SchwbV angehört, haben sich gegenseitig zu unterstützen (§ 99 Abs. 2 SGB IX). Die SchwbV hat das unbedingte Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder Personalrats und deren Ausschüssen einschließlich des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für die konstituierende Sitzung des Betriebsrats oder Personalrats, zu der der Vorsitzende des Wahlvorstands auch die SchwbV zu laden hat. Außerdem hat die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der "Betrieblichen Kommission" über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Diese bundesgesetzlichen Teilnahmerechte der SchwbV bestehen unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht.

Wer kann mir hier weiterhelfen, bzw. wie setze ich mein Recht durch?

Mit kollegialen Gruß
Leo Porzelt

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Leo Porzelt
VP der SbV
bei der Stadt Hallstadt
Marktplatz 2
96103 Hallstadt
E-Mail: leo.porzelt@hallstadt.de


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