Teilname an BR-Sitzungen während der Elternzeit (Sitzung)

laa, Schrobenhausen (Bayern), Tuesday, 10.02.2015, 09:40 (vor 3374 Tagen) @ Viola

Hallo Viola,

selbstverständlich kann ein BR-Mitglied während Elternzeit an BR-Sitzungen teilnehmen, er ist nach wie vor Mitarbeiter des Unternehmens. Allerdings besteht kein Vergütungsanspruch, aber ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung sowie Versicherungsschutz.

Anbei etwas ausführlicher mit Urteilen und §§:

Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Betriebsratsmitglied während der Elternzeit nicht an der Ausübung des Betriebsratsamtes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist. Es kann vielmehr an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Eine Verhinderung tritt nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Es stellt darauf ab, dass während der Elternzeit sogar eine Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG möglich sei. Daher sei ein Hinderungsgrund während der Elternzeit nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen (BAG, Beschluss vom 25.05.2005, Az.: 7 ABR 45/04). Das bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied auch während seiner Elternzeit an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen kann. Irgendwelche Einschränkungen bestehen nicht.
In dem angeführten Beschluss vom 25.05.2005 hatte das Bundesarbeitsgericht einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin sogar die Fahrtkosten zugesprochen, die sich aufgrund eines in der Elternzeit stattgefundenen Wohnortwechsels ergaben. Das Betriebsratsmitglied hatte vom nunmehr entfernter liegenden Wohnort aus den Betrieb zu verschiedenen Sitzungen aufgesucht!

Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Es kann an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht zu einer Verhinderung im Betriebsratsamt führen (BAG v. 15. 11.1984 – 2 AZR 341/83 , BAGE 47, 201 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 58, zu B IV 1 der Gründe). Während der Elternzeit ist ein Hinderungsgrund erst recht nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen. Während der Elternzeit ist sogar eine Teilzeittätigkeit möglich, § 15 Abs. 4 BErzGG.


mkg
Artur


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