notwendige Unterrichtung der SbV - § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX (Lektüre / Gesetze)
Zu einer evtl. Beteiligungspflicht der SbV habe ich nichts gefunden.
Hallo Jule,
die SBV dürfte wohl zu beteiligen sein gemäß § 95 Absatz 2 SGB IX. Dazu gehört m.E., dass der Arbeitgeber darzulegen hat, was aus seiner subjektiven Sicht einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum rechtfertigt
Sollte es sich um eine Neueinstellung mit noch nicht abgelaufener Probezeit gehandelt haben, wäre die "Verhandlungsbasis" der Mitarbeiterin natürlich eher bescheiden.
Gruß,
Cebulon